Neugeborenen-Hörscreening auch nach U3 durchführbar
Die Kontrolluntersuchung des Hörscreenings mittels automatisierter Hirnstammaudiometrie (AABR) nach Gebührenordnungsposition (GOP) 01706 können Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. Januar 2022 auch über den Zeitraum der Früherkennungsuntersuchung U3 durchführen und abrechnen, wenn eine auffällige Erstuntersuchung vorliegt.
Aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) hat der Bewertungsausschuss (BA) den obligaten Leistungsinhalt angepasst und die erste Anmerkung gestrichen. Durch die Streichung können Ärztinnen und Ärzte die Kontroll-AABR daher ohne zeitliche Beschränkung durchführen, wenn die Erstuntersuchung auffällig ist.
Gemäß der Kinder-Richtlinie des G-BA können folgende Fachgruppen das Neugeborenen-Hörscreening durchführen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und
- Fachärztinnen und Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Nachweis der Durchführung im Untersuchungsheft
Gemäß § 54 Absatz 3 der Kinder-Richtlinie müssen sich Ärztinnen und Ärzte, die bei einem Neugeborenen oder Säugling die Früherkennungsuntersuchungen U3, U4 und U5 durchführen, vergewissern, dass das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat die Ärztin beziehungsweise der Arzt die Untersuchung nach GOP 01706 zu veranlassen sowie deren Durchführung und das Ergebnis zu dokumentieren. Die Kontroll-AABR nach GOP 01706 ist von Ärztinnen und Ärzten vorzunehmen, wenn das Neugeborenen-Hörscreening nach GOP 01705 ein auffälliges Erstergebnis aufweist.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt