Hochfrequenzablation des Endometriums abrechnen
Ab dem 1. April 2023 können Gynäkologinnen und Gynäkologen die Hochfrequenzablation des Endometriums mittels Netzelektrode bei Menorrhagie abrechnen. Hierzu wird der neue OPS-Kode 5-681.53 (Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Uterus: Endometriumablation: Hochfrequenzablation) in den Anhang 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen. Die Operation rechnen sie nach der neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 31319 für den ambulanten Eingriff und der GOP 36319 für den belegärztlichen Eingriff ab.
Gynäkologinnen und Gynäkologen können die Hochfrequenzablation (HF-Ablation) nach Nummer 39 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung nur bei Patientinnen mit Menorrhagien und Indikation zur Durchführung einer ablativen Behandlung des Endometriums durchführen.
Neue Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
---|---|---|
31319 | Endoskopischer gynäkologischer Eingriff der Kategorie TT2 Obligater Leistungsinhalt:
| 280,05 Euro* |
36319 | Endoskopischer gynäkologischer Eingriff der Kategorie TT2 Obligater Leistungsinhalt:
| 131,35 Euro* |
40685 | Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Hochfrequenzablation des Endometriums mittels Netzelektrode entsprechend der GOP 31319 | 1020,00 Euro |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)
Wenn sie die Hochfrequenzablation des Endometriums mittels Netzelektrode (OPS-Kode 5-681.53) in derselben Sitzung mit einer diagnostischen Hysteroskopie erbringen, geben sie zusätzlich den OPS-Kode 1-672 (Diagnostische Hysteroskopie) in der Feldkennung 5035 (OP-Schlüssel) wie gewohnt bei dem Haupteingriff an.
Die im Zusammenhang mit der Hochfrequenzablation des Endometriums (GOP 31319) anfallenden Sachkosten rechnen sie neu nach der GOP 40685 ab. Die Aufnahme der entsprechenden Kostenpauschale erfolgt in den Abschnitt 40.11 des EBM.
Die zugehörigen Leistungen für die Anästhesie und/oder Narkose rechnen Anästhesisten und Anästhesistinnen über die GOP 31822/36822 (ambulant/belegärztlich) ab. Die postoperative Überwachung rechnen Ärztinnen und Ärzte über die GOP 31503/36503 (ambulant/belegärztlich) und die postoperative Behandlung über die GOP 31697 (bei Überweisung durch die Operateurin/den Operateur) beziehungsweis GOP 31698 (bei Erbringung durch die Operateurin/den Operateur) ab.
Abschläge beachten
Sofern sie den Eingriff ohne diagnostische Hysteroskopie in derselben Sitzung durchführen, werden aufgrund der kürzeren Eingriffszeit Abschläge auf die Bewertung der OP-Leistungen sowie der zugehörigen Leistungen für die Anästhesie und/oder Narkose, die postoperative Überwachung und die postoperative Behandlung vorgenommen. Hierzu erfolgt die Aufnahme einer zweiten Bestimmung zu den Unterabschnitten 31.2.12 und 36.2.12 des EBM.
Genehmigung erhalten
Gynäkologinnen und Gynäkologen benötigen für die Erbringung und Abrechnung von ambulanten Operationen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V. Besitzen sie bereits die Genehmigung, können sie die neue GOP 31319 automatisch abrechnen und brauchen keinen neuen Antrag stellen.
Ärztinnen und Ärzte, die belegärztlich in einem Krankenhaus arbeiten möchten, stellen bei der KVH einen Antrag für die Tätigkeit als Belegärztin beziehungsweise Belegarzt.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt