DiGA „Invirto“ abrechnen
Ab dem 1. April 2023 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01474 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der dauerhaft im DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommenen Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) „Invirto“ abrechnen. Die neue GOP 01474 wird in den Abschnitt 1.4 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Bisher konnten sie die Verlaufskontrolle und Auswertung für die DiGA „Invirto“ über die Pauschale 86700 aus der Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) abrechnen. Ab dem 1. April 2023 rechnen sie die Verlaufskontrolle und Auswertung für die DiGA „Invirto“ nur noch über die neue GOP 01474 ab. „Invirto“ wird aus der Leistungsbeschreibung der Pauschale 86700 gestrichen, um eine doppelte Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auszuschließen.
Die neue GOP 01474 rechnen sie ausschließlich bei Patientinnen und Patienten mit einer Agoraphobie mit und ohne Panikstörung, Panikstörungen oder Sozialen Phobien ab. Patientinnen und Patienten lernen begleitet mit einer App und einer Virtual-Reality-Brille unter anderem: ihre Angst besser zu verstehen, mit hoher Anspannung umzugehen, Angstgedanken zu bewältigen und angstbesetzte Situationen wieder aufzusuchen.
Die neue GOP 01474 ist 7,35 Euro (64 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2023 ist 11,4915 Cent. Sie soll zunächst extrabudgetär vergütet werden. Sie können die GOP 01474 je dokumentierter Indikation einmal im Krankheitsfall abrechnen.
Wichtig: Laut den Nutzungsbestimmungen der DiGA und der ersten Anmerkung zur GOP 01474 können sie nur Patientinnen und Patienten im Alter von 18 bis 65 Jahren mittels der DiGA „Invirto“ versorgen.
Genehmigung notwendig
Um die GOP 01474 abzurechnen, benötigen Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) für die Verhaltenstherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung.
DiGA „elona therapy Depression“: Vergütung geregelt
Ab dem 1. April 2023 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Pauschale 86700 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der in Anlage 34 zum BMV-Ä und vorläufig ins DiGA-Verzeichnis aufgenommenen DiGA „elona therapy Depression“ abrechnen.
Rechnen sie die Pauschale 86700 ab, geben sie die Pharmazentralnummer (PZN) der DiGA im Feld „freier Begründungtext“ (Feldkennung 5009) an. Die Leistung 86700 ist einmal im Behandlungsfall, bei Anwendung mehrerer DiGAs entsprechend der Anzahl der DiGAs mehrfach abrechenbar. Die Pauschale rechnen sie je digitaler Gesundheitsanwendung höchstens zweimal im Krankheitsfall ab.
„elona therapy Depression“ ist eine digitale Gesundheitsanwendung für eine verzahnte ambulante Psychotherapie, die digitale Interventionen und die reguläre Gesprächstherapie intelligent verbindet und so die Behandlung der unipolaren Depression unterstützt. Patientinnen und Patienten stehen mit „elona therapy Interventionen“, hilfreiche Aktivitäten, Übungen und psychoedukative Inhalte auch über die Therapiesitzung hinaus zur Verfügung, sodass Patientinnen und Patienten zwischen den Therapiesitzungen einen einfachen Zugang zu zugeschnittenen psychotherapeutischen Ressourcen haben. Weitere Informationen zur DiGA „elona therapy Depression“ finden sie auf der Seite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) .
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt