Detailänderungen zum 1. April 2023
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 637. Sitzung in Beschlussteil B und C verschiedene Detailänderungen beschlossen.
Detailänderungen beachten
Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können neu die Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Substitutionsbehandlung aus dem Abschnitt 1.8 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abrechnen. Es betrifft die folgenden Leistungen:
- GOP 01949 (Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger im Rahmen der Take-Home-Vergabe),
- GOP 01950 (Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger),
- GOP 01951 (Zuschlag Wochenende/Feiertage zu den GOP 01949 und 01950),
- GOP 01952 (Zuschlag Therapiegespräch),
- GOP 01953 (Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat),
- GOP 01955 (Diamorphingestützte Behandlung Opioidabhängiger),
- GOP 01956 (Zuschlag Wochenende/Feiertage zu der GOP 01955) und
- GOP 01960 (Konsiliarische Untersuchung und Beratung).
Die GOP werden entsprechend in die Präambel 23.1 Nr. 2 des EBM aufgenommen.
Die Leistungen aus dem Abschnitt 1.8 EBM können Ärztinnen und Ärzte nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) haben und die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erfüllen.
Ärztinnen und Ärzte können neu die Visite auf der Belegstation nach der GOP 01414 in demselben Behandlungsfall neben der Serienangiographie nach GOP 34283 abrechnen. Hierfür wurde die zweite Anmerkung zur GOP 34283 im Unterabschnitt 34.2.9 des EBM geändert.
Ärztinnen und Ärzte können die GOP 34283 nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der KVH zur interventionellen Radiologie nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V haben.
Bei der Psychotherapie gibt es für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Klarstellung in den Anmerkungen der GOP 35150 (probatorische Sitzung), 35151 (psychotherapeutische Sprechstunde) und 35152 (psychotherapeutische Akutbehandlung) im Abschnitt 35.1 des EBM.
Demnach haben Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf eine Erwachsenentherapie und es gelten in diesen Fällen die Regelungen für Erwachsene. Die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (PT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unterscheidet in § 1 Absatz 4 zwischen Erwachsenentherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten halten je nach Tätigkeit ein unterschiedliches Kontingent bei der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten ab 18 Jahren ein. Behandeln sie Erwachsene, können sie nur das Kontingent für Erwachsene nutzen. Werden Kinder und Jugendliche behandelt, können sie ein höheres Kontingent verwenden. Folglich ist der Tätigkeitsbereich entscheidend, welches Kontingent sie bei Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren anwenden.
Diese Regelung schließt auch die probatorischen Sitzungen nach GOP 35150 (§ 12 Abs. 3 PT-RL), die psychotherapeutische Sprechstunde nach GOP 35151 (§ 11 Abs. 5 PT-RL) und die psychotherapeutische Akutbehandlung nach GOP 35152 (§ 15 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung) mit ein.
Psychotherapie sowie verschiedene psychotherapeutische Leistungen können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der KVH besitzen.
Die GOP 01422 und 01424 (Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) aus dem Abschnitt 1.4 des EBM können neu auch folgende Fachgruppen abrechnen:
- Anästhesiologie,
- Augenheilkunde,
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
- Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.
Die GOP werden hierfür in die Präambeln 5.1 Nr. 3, 6.1 Nr. 2, 9.1 Nr. 2, 10.1 Nr. 3, 15.1 Nr. 2 und 20.1 Nr. 2 des EBM aufgenommen.
Die neu berechtigten Fachgruppen können die GOP 01422 und 01424 nur abrechnen, wenn sie die Zusatzweiterbildung Psychotherapie besitzen.
Hintergrund der Änderung ist, dass der G-BA in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 eine Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) beschlossen hat und Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatzweiterbildung Psychotherapie die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) uneingeschränkt ermöglicht hat.
Der BA hat in seiner 638. Sitzung in Beschlussteil A Änderungen am PCR-Test beschlossen.
Detailänderungen beachten
Ärztinnen und Ärzte erhalten neu für den PCR-Test (Labortest auf SARS-CoV-2) nach GOP 32816 19,90 Euro. Zuvor erhielten sie 27,30 Euro pro Test. Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung als Abrechnungsvoraussetzung entfällt zudem.
Der PCR-Test bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen wird damit künftig nach der im EBM grundsätzlich geltenden Bewertung für direkte Erregernachweise mit
Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT) vergütet. Die Vergütung soll weiterhin zunächst extrabudgetär erfolgen. Hintergrund der Anpassung ist das Ende der besonderen Rahmenbedingungen, wie auch einer Normalisierung der Lieferketten.
Den Labortest auf SARS-CoV-2 können Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie durchführen und abrechnen. Für die Abrechnung der GOP 32816 benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor.
Seit dem 1. April 2022 ist die kurative Abstrichentnahme Bestandteil der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale und kann bei einer kurativen Veranlassung nicht mehr gesondert abgerechnet werden.
Ärztinnen und Ärzte beauftragen den PCR-Test im Labor bei symptomatischen Patientinnen und Patienten seit dem 1. März 2023 über Muster 10. Das zuvor genutzte Muster 10C ist zum 28. Februar 2023 entfallen und kann vernichtet werden.
Veranlassen Ärztinnen und Ärzte einen kurativen PCR-Test (GOP 32816), geben sie wie bisher keine Kennnummer an. Der Test belastet das Laborbudget dennoch nicht.
Der BA hat in seiner 639. Sitzung folgende Änderungen zu Beobachtungs- und Betreuungsleistungen beschlossen.
Detailänderungen beachten
Ab dem 1. April 2023 können Ärztinnen und Ärzte die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten unter parenteraler intravasaler Behandlung nach den GOP 01540 bis 01542 neu bei einer weiteren Enzymersatztherapie mit Olipudase alfa (Xenpozyme ®) abrechnen. Neben den bereits abrechnungsfähigen Therapiemaßnahmen erfolgt die Aufnahme eines weiteren Arzneimittels bei den GOP 01540 bis 01542 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Verabreichen Ärztinnen und Ärzte die Infusion und es ist keine mehrstündige Beobachtung erforderlich, so können sie die GOP 02102 auch neu für die Gabe des Arzneimittels Xenpozyme ® abrechnen. Wie bisher können Ärztinnen und Ärzte dies auch bei der Infusionsgabe von Kanuma ® und Lamzede ® nach GOP 02102 durchführen und abrechnen.
Rückwirkende Detailänderung beachten
Der BA hat in seiner 644. Sitzung Änderungen bei ambulanten und belegärztlichen Operationen beschlossen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt