Kostenträger bei Verordnungen und AU richtig anlegen
Der Kostenträger „KV Hessen – Abstrich Reiserückkehrer“ (VKNR 40810) ist ausschließlich für Leistungen im Rahmen der Abrechnung zur Coronavirus-Testverordnung (TestV) und zur Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vorgesehen. Nur bei diesen Leistungen legen Ärztinnen und Ärzte einen extra Behandlungsschein mit diesem Kostenträger für die Abrechnung an. Sobald ein weiterer Behandlungsanlass bei Patientinnen und Patienten entsteht, legen Ärztinnen und Ärzte unbedingt einen regulären Schein der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für ihre GKV-Versicherten an.
Wenn Ärztinnen und Ärzte für Patientinnen und Patienten Verordnung (Arzneimittel und Heilmittel sowie Krankenbeförderungen) oder AU-Bescheinigungen ausstellen, achten sie also unbedingt darauf, dass sie nicht den Kostenträger „KV Hessen – Abstrich Reiserückkehrer“ nutzen, sondern die reguläre Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.
Zum Hintergrund: Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) erhält bei der Scheinanlage „KV Hessen – Abstrich Reiserückkehrer“ fälschlicherweise die von Ärztinnen oder Ärzten ausgestellten Unterlagen und Rechnungen, die eigentlich an die Krankenkasse der Patientin oder des Patienten gesendet werden müssen. Das betrifft neben Verordnungen und AU-Bescheinigungen auch Krankenhauseinweisungen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt