Infektionsdialysen während der Corona-Pandemie
Zur Sicherstellung der Versorgung von Dialyse-Patienten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband einen Notfallplan für die Zeit der Coronavirus-Pandemie verabschiedet. Damit werden bisherige Vorgaben teilweise gelockert, sodass die Dialyseeinrichtungen bei Bedarf schnell und unbürokratisch reagieren können.
Die geänderten Vorgaben gelten vorerst vom 23. März 2020 bis zum 31. März 2022. Die Sonderregelung zu Anlage 9.1 (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) wurde rückwirkend zum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 verlängert.
Die Kostenpauschalen (Gebührenordnungspositionen (GOP) 40835 und 40836) können Ärzte bis zum 31. März 2022 ausdrücklich auch bei Quarantäne-Patienten und bei Kontaktpersonen der Kategorie I des Robert Koch Institutes (RKI) abrechnen.
- GOP 40835: Zuschlag zu der Sachkostenpauschale 40816, 40823 oder 40825 für die Infektionsdialyse.
- GOP 40836: Zuschlag zu der Sachkostenpauschale 40815, 40817, 40818, 40819, 40824, 40826 bis 40828 für die Infektionsdialyse.
Wenn Ärzte von den Dialyse-Vorgaben abweichen, informieren sie unbedingt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) darüber.
Die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie hat Fachinformationen zu COVID-19 veröffentlicht. Nephrologen und Praxisteams finden dort unter anderem Hygieneempfehlungen sowie Informationsblätter für Patienten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt