Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Monoklonale Antikörper

auch zur Infektionsprophylaxe von COVID-19 anwenden und abrechnen

Coronavirus: Monoklonale Antikörper abrechnen

Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2-Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken. Die Präparate werden auf ärztliche Anforderung über sogenannte Stern- oder Satellitenapotheken zur Verfügung gestellt.

Ärztinnen und Ärzte können Leistungen für die Gabe von monoklonalen Antikörpern nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 88400 bis 88403 abrechnen. Die Regelungen in der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) gelten bis zum 7. April 2023.

Therapie abrechnen

Seit dem 1. Januar 2021 können Ärztinnen und Ärzte über die GOP 88400 die Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten abrechnen.

Ab dem 1. Januar 2023 können Ärztinnen und Ärzte die Beratung und Injektion des monoklonalen Antikörpers Evusheld® (Wirkstoffe: Tixagevimab und Cilgavimab) über die GOP 01940 abrechnen, wenn sie Evusheld® über den üblichen Vertriebsweg (pharmazeutischer Großhandel und Apotheken) beziehen.

Infektionsprophylaxe abrechnen

Seit dem 15. November 2021 können Ärztinnen und Ärzte für die prophylaktische Gabe von monoklonalen Antikörpern bei nicht mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten für jede Anwendung die GOP 88401 abrechnen. Falls ein Besuch der Patientin oder des Patienten im eigenen Haus oder in beschützenden Wohnheimen, Einrichtungen oder Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal erforderlich ist, können sie dafür die GOP 88402 zusätzlich zur GOP 88401 abrechnen.

Fallen bei einem Hausbesuch die prophylaktische Gabe von monoklonalen Antikörpern und die Krankenbehandlung (Abrechnung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)) zusammen, können sie jedoch nicht zwei Hausbesuche abrechnen. Wenn sie die Leistung schon nach dem EBM abrechnen (Hausbesuch und Wegepauschale), ist ein Aufsuchen des Patienten für die prophylaktische Gabe von monoklonalen Antikörpern nach der MAKV nicht mehr notwendig und sie rechnen den Besuch nicht nochmal über die MAKV ab. Wenn sie dagegen eine Abrechnung nach der MAKV wählen, entfällt die Abrechnung des Hausbesuchs über den EBM.

Praxen können monoklonale Antikörper selbst abholen

Seit dem 15. März 2022 können Ärztinnen und Ärzte die GOP 88403 auch abrechnen, wenn sie die monoklonalen Antikörper selbst in der bereitstellenden Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) abholen oder eine öffentliche Apotheke beauftragen, diese abzuholen.

Sie rechnen dann die GOP 88403 ab und teilen die Vergütung von 40 Euro je nach Vorgehen auf:

  • Holt die Praxis die Medikamente in der Apotheke selbst ab, behält sie 30 Euro von der Vergütung ein, 10 Euro gibt sie für die Lagerung weiter an die Krankenhausapotheke
  • Beauftragt die Praxis für die Abholung der Medikamente eine weitere öffentliche Apotheke, dann gibt sie 30 Euro an die beauftragte Apotheke weiter. Für die Lagerung gibt sie 10 Euro an die abgebende Krankenhausapotheke weiter

Klargestellt: Die Vergütung der GOP 88403 umfasst auch den Transport der Medikamente und die Preise gelten einschließlich Umsatzsteuer.

Die GOP 88403 können Praxen auch weiterhin für die Lagerung und Abgabe einschließlich Transport der monoklonalen Antikörper durch die Krankenhausapotheke abrechnen. Die Vergütung zahlen sie dann an den Träger des Krankenhauses, dessen Krankenhausapotheke die monoklonalen Antikörper abgegeben hat.

Leistungen überblicken 

GOPKurzbeschreibungBewertung
88400Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 MAKV)360 Euro
88401Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei nicht mit Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 MAKV)150 Euro
88402

Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401

(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 MAKV)
60 Euro
88403Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an Ärztinnen und Ärzte (§ 4 Abs. 2 und 2a)40 Euro

Für Ärztinnen und Ärzte, die einen Einsatz mit den zentral beschafften monoklonalen Antikörpern bei Patientinnen und Patienten erwägen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) detaillierte Informationen bereitgestellt. Sie bieten Hintergrundinformationen zur Therapie mit monoklonalen Antikörpern sowie zu deren prophylaktischen Anwendung, einen Überblick über die grundsätzlichen Voraussetzungen sowie Hinweise für das Gespräch zu den Behandlungsoptionen und zu den nächsten Schritten.

zuletzt aktualisiert am: 06.09.2023

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

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Tel 069 24741-7777
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