Corona-Impfleistungen abrechnen
Ärztinnen und Ärzte rechnen die Erst- und Zweitimpfung sowie Auffrischimpfungen anhand der Vorgaben CoronaImpfV ab. Die Impfleistung umfasst auch die Aufklärung und Impfberatung. Außerdem setzt die Vergütung die Dokumentation der Impfleistung voraus.
Für die Auffrischimpfungen nutzen Ärztinnen und Ärzte das Suffix „R“ bei einer allgemeinen Indikation – also bei BioNTech/Pfizer 88331R und bei Moderna 88332R. Bei Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern nutzen sie das Suffix „K“ und bei einer beruflichen Indikation das Suffix „X“. Die Vergütung beträgt auch bei Auffrischimpfungen 28 Euro, am Wochenende und an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro. Wichtig ist, dass Ärztinnen und Ärzte auch die Auffrischimpfungen mit 88360 kennzeichnen, wenn die Impfung im Rahmen einer betriebsärztlichen Tätigkeit erfolgt.
Hausbesuche und Mitbesuche können Praxen ebenfalls über die CoronaImpfV abrechnen. Auch bei einem Hausbesuch können Impfung und Krankenbehandlung (Abrechnung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zusammenfallen. Ärztinnen und Ärzte rechnen dann jedoch nicht zwei Hausbesuche ab. Wenn sie die Leistung schon nach dem EBM abrechnen (Hausbesuch und Wegepauschale), ist ein Aufsuchen der Patientin oder des Patienten für die Impfung nach der CoronaImpfV nicht mehr notwendig und sie rechnen den Besuch nicht nochmal über die CoronaImpfV ab. Wenn Ärztinnen und Ärzte eine Abrechnung nach der CoronaImpfV wählen, entfällt die Abrechnung des Hausbesuchs über den EBM.
Ebenso gibt es eine Vergütung für die Impfberatung auch ohne nachfolgende Schutzimpfung. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder per Video stattfinden.
Die ausschließliche Impfberatung in Höhe von zehn Euro kann durch alle Arztpraxen erfolgen. Ärztinnen und Ärzte beachten unbedingt, dass sie die ausschließliche Impfberatung im Krankheitsfall nicht neben den Schutzimpfungen, des Besuchs im Rahmen einer Impfung oder des Besuchs einer weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung abrechnen dürfen.
Wichtig: Die Vergütung gilt für Kassen- und Privatpatientinnen und -patienten.
Die Abrechnung erfolgt über die reguläre Quartalsabrechnung. Eine Übersicht über alle abzurechnenden Pseudo-GOP (Login erforderlich) hat die KVH leicht verständlich aufbereitet.
Ärztinnen und Ärzte können seit dem 1. April 2021 flächendeckend neue ICD-Kodierungen für die Impfleistungen nutzen.
U11.9: Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19, nicht näher bezeichnet
U12.9 - Sekundärkode: Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19 Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
Wenn Ärztinnen und Ärzte Impfzertifikate für ihre Patientinnen und Patienten ausstellen ohne diese selbst geimpft zu haben, können sie beispielsweise den ICD-Kode Z02 (Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen) auf dem Behandlungsschein dokumentieren.
Bei Patientinnen und Patienten, die in der eigenen Praxis geimpft wurden, erhalten Ärztinnen und Ärzte sechs Euro je Zertifikat. Wird das Zertifikat (QR-Code) direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und somit ohne nochmalige Eingabe der Daten, beträgt die Vergütung jeweils zwei Euro. Dies gilt auch nachträglich für erstmalig auszustellende Impfzertifikate und bei Abhandenkommen einer bereits erstellten Ausfertigung.
Arztpraxen können Impfzertifikate auch für Patientinnen und Patienten ausstellen, die sie nicht selbst geimpft haben.
Wenn Praxen ein Impfzertifikat für eine Person ausstellen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurde, rechnen sie die Pseudo-GOP 88352 ab unabhängig davon, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Auffrischimpfung handelt.
Um den Aufwand für die Arztpraxen möglichst gering zu halten, soll das Ausstellen der Impfzertifikate direkt aus dem PVS möglich sein. So können die dokumentierten Patientendaten aus dem PVS für das Zertifikat genutzt und eine nochmalige Erfassung der Daten vermieden werden. Für die Ausstellung des Impf- und Genesenenzertifikates stehen derzeit drei Varianten bereit. Eine davon, das PVS-Modul, wurde bislang vom BMG finanziert. Zum 30. Juni 2022 ließ das Ministerium seinen Vertrag mit den PVS-Herstellern auslaufen.
Praxen, die die PVS-Lösung auch nach Juli 2022 weiter nutzen möchten, erhalten von ihrem PVS-Hersteller Informationen zu den Möglichkeiten und Kosten.
Das RKI stellt kostenlos den sogenannten Impfzertifikatsservice bereit, mit dem Praxen auch Genesenenzertifikate generieren können. Praxen können den Impfzertifikatsservice in zwei verschiedenen Varianten nutzen:
- Desktop-Client: Die erste Variante ist der Desktop-Client (auch „Komfort-Client“), der als Software auf dem Arbeits-PC installiert wird. Mit der Anwendung können Praxen die Personendaten automatisch durch die Integration des elektronischen Kartenterminals befüllen. Die Personendaten müssen sie so nicht per Hand eintragen. Voraussetzung für die Nutzung ist der Zugang zur Telematikinfrastruktur sowie eine Internetverbindung. Praxen können die Anwendung online herunterladen – es steht eine neue, verbesserte Version bereit. Die Anwendung ist für die Betriebssysteme MacOS und Windows verfügbar. Die Konfiguration muss – laut Dokumentation – durch eine IT-Technikerin oder einen IT-Techniker vorgenommen werden.
- Web-Anwendung: Alternativ kann der Impfzertifikatsservice auch als Web-Anwendung genutzt werden, die über die Telematikinfrastruktur mit KV-Login läuft. Die Eingabe der Daten wie Name der Person, Geburtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum erfolgt manuell, bevor der QR-Code erstellt werden kann.