Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) beschlossen. Vertragsärztinnen und -ärzte rechnen ihre Impfleistungen für gesetzliche und privat versicherte Patienten über ihre Quartalsabrechnung mit der KVH ab.

Coronavirus-Impfverordnung

Zum 1. Januar 2023 kam es zu Änderungen an der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Die Möglichkeit Leistungen nach CoronaImpfV zu erbringen läuft demnach zum 7. April 2023 aus. Was es bis dahin zu beachten gilt veröffentlicht die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) zeitnah für ihre Mitglieder an dieser Stelle.

 

 

Wichtige Infos für Privatarztpraxen, Betriebsärzte und weitere Leistungserbringer

Neben vertragsärztlich tätigen Praxen können auch privatärztlich tätige Praxen und Betriebsärztinnen und -ärzte Leistungen der CoronaImpfV erbringen und über die KVH abrechnen. Seit dem 1. September 2021 gilt dies auch für von den zuständigen Stellen der Länder beauftragte Dritte sowie Krankenhäuser. Hierfür müssen sie sich zunächst registrieren.

Die Registrierungsmaske für Privatarztpraxen für Privatarztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte im Rahmen der CoronaImpfV steht zur Verfügung. Die neuen Vorgaben (zum Beispiel für Beauftragte) müssen noch umgesetzt werden.

zuletzt aktualisiert am: 03.01.2023

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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