Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Welche wegen der Corona-Pandemie eingeführten Abrechnungsregelungen bestehen weiter, welche nicht? Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) versorgt ihre Mitglieder regelmäßig mit Updates, was aktuell gilt.

Coronavirus: Sonderregelungen geändert

Ab dem 1. April 2023 können Ärztinnen und Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese feststellen und bescheinigen, wenn Patientinnen und Patienten einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung unterliegen oder eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung besteht. Die bisherige Regelung, nach der sie eine AU per Telefon bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege ausstellen und die GOP 88122 für den Versand der AU abrechnen können, läuft zum 31. März 2023 aus.

  1. Kurative Abstrichentnahme PCR-Test: Seit dem 1. April 2022 ist die Abstrichentnahme Bestandteil der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale und kann bei einer kurativen Veranlassung nicht mehr gesondert abgerechnet werden. Die Beauftragung des Labors für den PCR-Test bei symptomatischen Patientinnen und Patienten erfolgt ab 1. März 2023 über Muster 10. Das zuvor genutzte Muster 10C entfällt zum 28. Februar 2023 und kann vernichtet werden.Für den PCR-Test rechnet das Labor die GOP 32816 ab. Die Veranlassung des PCR-Tests (GOP 32816) belastet nicht das Laborbudget. Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus kennzeichneten Ärztinnen und Ärzte bis einschließlich zum 30. Juni 2022 mit der 88240. Alle Leistungen, die die Ärztin oder der Arzt und gegebenenfalls Kolleginnen und Kollegen seiner Arztgruppe an den gekennzeichneten Tagen (88240) erbringen, sollen dann in voller Höhe vergütet werden. Ebenfalls in voller Höhe sollen die in diesem Quartal von dieser Arztgruppe abgerechneten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesem gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurden, vergütet werden. Dasselbe gilt für die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650) und die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250).  

  2. AU-Bescheinigung per Telefon: Ab dem 1. April 2023 können Ärztinnen und Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese feststellen und bescheinigen, wenn Patientinnen und Patienten einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung unterliegen oder eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung besteht. Die bisherige Regelung, nach der sie eine AU per Telefon bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege ausstellen und die GOP 88122 für den Versand der AU abrechnen können, läuft zum 31. März 2023 aus. Auch die GOP 88122 (Hessenspezifische GOP) für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung können sie nur noch bis zum 31. März 2023 abrechnen. Wenn sie mit der Patientin oder dem Patienten nur über das Telefon Kontakt haben, rechnen sie die GOP 01435 (Bereitschaftspauschale) ab. Wenn sie die Patientin oder den Patienten in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis getroffen oder per Videosprechstunde versorgt haben, rechnen sie die Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale ab

  3. Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus müssen seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung ist zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Nur zu Beginn der Pandemie wurden die gekennzeichneten Leistungen extrabudgetär vergütet. Bereits seit dem Jahr 2021 wurden die Leistungen in volle Höhe vergütet (nicht extrabudgetär). Je nach Pandemieverlauf ist eine Wiedereinführung der Kennzeichnung mit GOP 88240 möglich.

  4. Videosprechstunden: Ab dem 1. April 2022 wird die Obergrenze bei der Videosprechstunde auf 30 Prozent festgelegt. Die vorherige Mengenbegrenzung mit 20 Prozent war aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Die Anzahl der Behandlungsfälle die ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, ist ab dem 1. April 2022 auf höchstens 30 Prozent der Gesamtfälle festgelegt. Behandlungsfälle, die ausschließlich per Videosprechstunde durchgeführt werden, kennzeichnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen mit der 88220. Die GOP, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden können, unterliegen auch der Obergrenze von 30 Prozent je Mitglied und je Quartal.
  5. Achtung: Bei der leistungsbezogenen Obergrenze je Mitglied und Quartal tritt zum 1. Juli 2022 eine abweichende Regelung für Kapitel 35 in Kraft. Die Mengenbegrenzung der GOP des Kapitel 35 bezieht sich nicht mehr auf jede GOP einzeln, sondern auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal erbrachten Leistungen. Die Mengenbegrenzung von 30 Prozent besteht nur bei den GOP, die nach ihrer Leistungsbeschreibung auch per Videosprechstunde durchgeführt werden können. Ausnahme bildet die GOP 35152, hier gilt weiterhin die Begrenzung der einzelnen GOP, wenn diese per Video durchgeführt wird.

  6. Psychotherapeutische Sprechstunden: Nur noch bis zum 31. März 2022 sind Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 35151), probatorische Sitzungen (GOP 35150, 35163 bis 35168) sowie probatorische Sitzungen in der Neuropsychologie (GOP 30931) per Video in Ausnahmefällen möglich.

  7. Telefonsprechstunde: Nur noch bis zum 31. März 2022 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Telefonsprechstunde mit den Zuschlägen -Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 oder 01434 – durchführen und abrechnen. Ab 1. April 2022 rechnen sie die GOP 01435 (Bereitschaftspauschale) ab, wenn sie mit der Patientin oder dem Patienten nur über das Telefon Kontakt haben. Wenn sie die Patientin oder den Patienten in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis getroffen oder per Videosprechstunde versorgt haben, rechnen die Versicherten- oder Grundpauschale ab.  

  8. Neue Regelung zu Chronikerpauschalen: Nur noch bis zum 31. März 2022 können Ärztinnen und Ärzte die hausärztlichen Chronikerpauschalen (GOP 03221/04221) auch dann abrechnen, wenn nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und ein weiterer Kontakt per Video oder Telefon stattfindet. Ab 1. April 2022 sind dann wieder mindestens zwei persönliche Kontakte im Quartal erforderlich, damit die Zuschläge berechnet werden können.

  9. U-Untersuchungen: Die Zeiträume sind rückwirkend zum 15. Dezember 2022 und befristet bis zum 31. März 2023 ausgesetzt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens der oberen Atemwege bei Kindern können Ärztinnen und Ärzte die Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten bei Kinder-Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 bis zum 30. Juni 2023 überschreiten (bis drei Monate nach dem 31. März 2023). Ab dem 3. Quartal 2023 gelten bei der Abrechnung voraussichtlich wieder die Zeiträume für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen der Kinder-Richtlinie und die Vorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
  10. Die Sonderregelung mit der Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten gilt auch für die Vorsorgeuntersuchungen U10, U11 und J2 bei AOK-Versicherten bis zum 30. Juni 2023.

  11. Infektionsdialysen: Ärztinnen und Ärzte können die Kostenpauschalen (GOP 40835 und 40836) vorerst unbefristet auch bei Patientinnen und Patienten in Quarantäne und bei Kontaktpersonen abrechnen. Es handelt sich bei den Kostenpauschalen um Zuschläge für die Infektionsdialyse. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Regelung in den EBM übernommen.

  12. Gruppentherapie Nur noch bis zum 31. März kann Gruppentherapie unbürokratisch in Einzeltherapie umgewandelt werden : Für je eine bewilligte Gruppensitzung (100 Minuten) darf je eine Einzelsitzung durchgeführt werden (50 Minuten), formlose Anzeige bei der Krankenkasse ist ausreichend.

  13. Sozialpsychiatrie: Nur noch bis zum 31. März 2022 dürfen videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (GOP 14223) durchgeführt werden.

  14. Substitution: Nur noch bis zum 31. März 2022 ist das therapeutische Gespräch bei der Behandlung Opioidabhängiger achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Bis zum 31. März 2022 können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01952 „Zuschlag Therapiegespräch“ bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt durchführen und abrechnen.

zuletzt aktualisiert am: 27.03.2023

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