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Sonderbedarfszulassung und Praxisübernahme in gesperrten Planungsbereichen gem. § 101 Nr. 3 SGB V und § 103 Abs. 4 und 6 SGB V

Ein Arzt / Psychotherapeut, der seine Praxis in einem zulassungsgesperrten Gebiet eröffnen möchte, sollte die Regelung für einen " Sonderbedarf und Praxisübernahme" kennen.

Der Gesetzgeber hat dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, Kriterien für zusätzliche Vertragsarztsitze aus Sicherstellungsgründen zu definieren.

Dies hat der Bundesausschuss in den Bedarfsplanungsrichtlinien umgesetzt.

Die Zulassungsausschüsse haben somit das Recht, Zulassungen unter folgender Voraussetzungen zu erteilen:

 

Praxisübernahme im gesperrten Gebiet

Nach der gesetzlichen Regelung für die Übernahme einer Praxis in einem gesperrten Planungsbereich kann ein Vertragsarzt oder Psychotherapeut bei Verzicht auf die Zulassung seine Praxis oder seinen Praxisanteil an einen Nachfolger abgeben. Dies gilt ebenfalls für die Erben eines verstorbenen Vertragsarztes / Psychotherapeuten.

28521 kvh de
09.06.2010
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