Sonderbedarfszulassung und Praxisübernahme in gesperrten Planungsbereichen gem. § 101 Nr. 3 SGB V und § 103 Abs. 4 und 6 SGB V
Der Gesetzgeber hat dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, Kriterien für zusätzliche Vertragsarztsitze aus Sicherstellungsgründen zu definieren.
Dies hat der Bundesausschuss in den Bedarfsplanungsrichtlinien umgesetzt.
Die Zulassungsausschüsse haben somit das Recht, Zulassungen unter folgender Voraussetzungen zu erteilen:
-
lokaler Versorgungsbedarf
-
besonderer qualitativer Versorgungsbedarf
-
Bildung einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben
-
Schwerpunkt ambulantes Operieren
-
Praxisübernahme im gesperrten Gebiet
Nach der gesetzlichen Regelung für die Übernahme einer Praxis in einem gesperrten Planungsbereich kann ein Vertragsarzt oder Psychotherapeut bei Verzicht auf die Zulassung seine Praxis oder seinen Praxisanteil an einen Nachfolger abgeben. Dies gilt ebenfalls für die Erben eines verstorbenen Vertragsarztes / Psychotherapeuten.
09.06.2010
nach oben














