Bedarfsplanung - Planungsbereiche, Zulassungsbeschränkungen und Verhältniszahlen
Die räumliche Grundlage für die Ermittlung des Versorgungsgrades bildet der so genannte Planungsbereich. Er orientiert sich an den kreisfreien Städten und den politischen Landkreisen.
Für die Feststellung eines bedarfsgerechten Versorgungsgrades und für die Prüfung von Über- und Unterversorgung sehen die Richlinien Verhältniszahlen zwischen Ärzten und Bevölkerung vor (siehe Übersicht als pdf-Datei).
Der Bevölkerungsstand und die Arztzahlen (=Verhältniszahlen) wurden vom Gesetzgeber auf der Basis des Versorgungsstandes mit Vertragsärzten zum 31.12.1990 und bezogen auf die Psychotherapeuten zum 01.01.1999 festgelegt.
Bestimmte Arztgruppen wie Pathologen, Laborärzte etc. unterliegen derzeit (noch) keiner Bedarfsplanung und somit auch keiner Zulassungsbeschränkung.
Für die Wahl des Praxisstandortes ist es entscheidend, ob eine Über- oder Unterversorgung vorliegt:
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Bei einer Unterversorgung kann sich ein Arzt / Psychotherapeut seinen Niederlassungsort im Planungsbereich frei auswählen.
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Bei einer Überversorgung des Planungsbereichs und angeordneter Zulassungsbeschränkung ist eine Niederlassung grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahmeregelung für: Sonderbedarf oder Praxisübernahme
Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung
Der Landesausschuss, paritätisch besetzt aus Ärzten und Krankenkassenvertretern, ist gesetzlich verpflichtet zu überprüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche / psychotherapeutische Überversorgung vorliegt. Dies ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % überschritten ist.
Sofern eine 10 %-ige Überschreitung vorliegt, wird eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. Die Zulassungsbeschränkung bezieht sich auf die jeweilige Arztgruppe und muss im Hessischen Ärzteblatt (oder des jeweiligen KV-Bereiches) veröffentlicht werden.
In einem zulassungsgesperrten Planungsbereich kann der Praxissitz nicht frei ausgewählt werden.
Der Arzt bzw. Psychotherapeut sollte sich auf offene Planungsbereiche konzentrieren oder sich eine Einschätzung der Kassenärztlichen Vereinigung darüber geben lassen, ob er über eine Sonderbedarfszulassung oder durch eine Praxisübernahme eines bereits zugelassenen Arztes / Psychotherapeuten einen Standort für seine Praxis finden kann.














