Bedarfsplanung - gesetzliche Grundlagen
Die Bedarfsplanung dient der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Sie soll eine ausreichende flächendeckende Versorgung mit niedergelassenen Ärzten gewährleisten. Gleichzeitig ist sie aber auch ein Instrument, um eine zu große Arztdichte in einzelnen Fachrichtungen zu verhindern.
Es ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die Bedarfspläne aufzustellen und der Entwicklung anzupassen (§ 99 SGB V). Dazu werden innerhalb jeder KV Planungsbereiche ausgewiesen, die jeweils das Gebiet einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Kreisregion umfassen (in Berlin ist jeder Bezirk ein Planungsbereich).
In diesen Planungsbereichen wird für jedes ärztliche Fachgebiet eine Verhältniszahl festgelegt, das heißt eine Relation: Einwohner je Arzt. So betreut ein Augenarzt beispielsweise im Durchschnitt 300 gesetzlich Krankenversicherte.
Die Verhältniszahlen bilden die Grundlage für die Berechnung des Versorgungsgrades und somit auch für die Feststellung von "Überversorgung" oder "Unterversorgung". Wenn die tatsächliche Arztdichte die festgelegte Verhältniszahl um zehn Prozent übersteigt, so wird im Planungsbereich für diese Arztgruppe eine Überversorgung festgestellt und der Bereich für weitere Niederlassungen von Ärzten gesperrt.
Die Bedarfsplanungsrichtlinien dienen der Feststellung des Bedarfs an Vertragsärzten und die Festlegung der Verhältniszahlen. Sie werden vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erstellt (jetzt vom Gemeinsamen Bundesausschuss). Sie regeln:
-
die vertragsärztliche/psychotherapeutische Bedarfsplanung
-
Feststellung einer Überversorgung
-
Sonderbedarfsfeststellungen
-
Beurteilung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung
-
Hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur













