Sie befinden sich gerade im folgenden Pfad:

Bedarfsplanung - Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschusses hat im Rahmen der Bedarfsplanung am 15. April 2010 die hessischen Gebiete ( Planungsbereiche ) festgelegt, in denen es keine oder nur zahlenmäßig eingeschränkte Zulassungsmöglichkeiten zur vertragsärztlichen Versorgung gibt

 

Die vollständige tabellarische Darstellung aller Gebiete und Fachgruppen im Rahmen der Bedarfsplanung  ( Planungsbereiche ), veröffentlicht im Hessischen Ärzteblatt Nr. 6 vom Juni 2010,  ist hier zum Download im pdf-Format hinterlegt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Niederlassungsberater in der für den Planungsbereich zuständigen Standort der KV Hessen.

 

Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen hat am 15. April 2010 folgende Beschlüsse gefasst:

I.
Es wird festgestellt, dass im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nunmehr auch in den nachfolgend genannten Planungsbereichen und Fachgruppen eine Überversorgung (ÜV) gemäß § 101 SGB V in Verbindung mit § 103 Abs. 1 SGB V vorliegt:

 

Landkreis/Stadt Fachgebiet Status

Frankfurt-Stadt

Frauenärzte

ÜV

Offenbach-Stadt

Hausärzte

ÜV
 Wiesbaden-Stadt Hausärzte  ÜV
 Landkreis Darmstadt-Dieburg Frauenärzte  ÜV
Landkreis Groß-Gerau Kinderärzte  ÜV
Odenwaldkreis Orthopäden  ÜV
Landkreis Kassel Nervenärzte ÜV 

II.
In Anwendung des § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 16 b Abs. 2 Zulassungsverord­nung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) werden für die mit "ÜV" gekennzeichneten Planungsbereiche und Fachgruppen Zulassungsbeschränkungen angeordnet.


III.
Bei den nachfolgend genannten Planungsbereichen und Fachgruppen wird die Zulassungsbeschränkung gemäss § 103 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 23 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte mit der Auflage aufgehoben, dass Zulassungen nur in dem (in Klammern ausgewiesene Anzahl von ÄrztenPsychotherapeuten) angegebenen Umfang erfolgen dürfen:

 

Landkreis/Stadt freie Sitze Fachgebiet

Darmstadt-Stadt

(1) Hausarzt

Wiesbaden-Stadt

(1)

Orthopäde

Landkreis Groß-Gerau

 (1) Nervenarzt
Main-Kinzig-Kreis  (1) Augenarzt
 Main-Taunus-Kreis  (1)  Hausarzt
 Wetteraukreis  (1)  Augenarzt
Landkreis Marburg-Biedenkopf  (3) Hausärzte
Offenbach-Stadt  (2) Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten
Wiesbaden-Stadt (9)  Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten
Landkreis Darmstadt-Dieburg (1)

Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeut

 Main-Taunus-Kreis (1)  Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeut
 Lahn-Dill-Kreis  (1) Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeut
 Landkreis Limburg-Weilburg  (2) Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten



Zulassungsanträge und die hierfür erforderlichen Unterlagen gem. § 18 Ärzte-ZV sind innerhalb von 6 Wochen nach Erscheinen dieser Veröffentlichung im Hessischen Ärzteblatt an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Zulassungsausschuss für Ärzte/Psychotherapie, Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt/M., zu senden.

Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarzt-/Psychotherapeutensitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden.

Für Psychoherapeuten wird auf die Übergangsregelung des § 47 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie hingewiesen, wonach Anträge auf Zulassung von Leistungsbringrn, die bereits in einem Planungsbereich zugelassen sind, und nach Wegzug aus dem Planungsbereich eine erneute Zulassung beantragen, erst - unbeschadet der sonstigen zulassungsrechtlichen Voraussetzungen - weitere sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Landesausschusses beschieden werden können; dasselbe gilt für Genehmigungen zur verlegung des Sitzes gemäß § 24 Abs. 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

Hinweis:

Besonderheiten gelten für den Fall, in dem eine Zulassung endet und die Praxis durch einen Nachfol­ger fortgeführt werden soll (§ 103 Abs. 4 SGB V).


Redaktioneller Hinweis:

Im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung der Beschlüsse des Landesausschusses vom 15. April 2010 wird vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass durch zwischenzeitliche Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte/sychotherapie diese Veröffentlichung partiell überholt sein kann. Niederlassungswilligen Ärzten wird daher empfohlen, sich beim Zulassungsausschuss oder der für den Niederlassungsort zuständigen KVH-Beratungsteam über die Gültigkeit dieser Veröffentlichung zu informieren.


DER VORSITZENDE

Rechtsanwalt Bernhard K. Werner

 

28514 kvh de
26.05.2010
nach oben


 

KVH-Online

Das Web-TV der KVen

info.line

Sie haben noch Fragen?
Unsere info.line steht Ihnen zur Verfügung:
Tel: 069 79502-602
Fax: 069 79502-640
Sprechzeiten:
Mo., Di. und Do.
von 8 bis 17 Uhr
sowie Mi. und Fr.
von 8 bis 16 Uhr

Download

Tabelle Bedarfsplan 15_04_2010

Sitemap | Newsletter | Kontakt | Hilfe | Impressum