Bedarfsplanung - Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
Die vollständige tabellarische Darstellung aller Gebiete und Fachgruppen im Rahmen der Bedarfsplanung ( Planungsbereiche ), veröffentlicht im Hessischen Ärzteblatt Nr. 6 vom Juni 2010, ist hier zum Download im pdf-Format hinterlegt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Niederlassungsberater in der für den Planungsbereich zuständigen Standort der KV Hessen.
Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen hat am 15. April 2010 folgende Beschlüsse gefasst:
I.
Es wird festgestellt, dass im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nunmehr auch in den nachfolgend genannten Planungsbereichen und Fachgruppen eine Überversorgung (ÜV) gemäß § 101 SGB V in Verbindung mit § 103 Abs. 1 SGB V vorliegt:
| Landkreis/Stadt | Fachgebiet | Status |
|
Frankfurt-Stadt |
Frauenärzte |
ÜV |
|
Offenbach-Stadt |
Hausärzte |
ÜV |
| Wiesbaden-Stadt | Hausärzte | ÜV |
| Landkreis Darmstadt-Dieburg | Frauenärzte | ÜV |
| Landkreis Groß-Gerau | Kinderärzte | ÜV |
| Odenwaldkreis | Orthopäden | ÜV |
| Landkreis Kassel | Nervenärzte | ÜV |
II.
In Anwendung des § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 16 b Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) werden für die mit "ÜV" gekennzeichneten Planungsbereiche und Fachgruppen Zulassungsbeschränkungen angeordnet.
III.
Bei den nachfolgend genannten Planungsbereichen und Fachgruppen wird die Zulassungsbeschränkung gemäss § 103 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 23 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte mit der Auflage aufgehoben, dass Zulassungen nur in dem (in Klammern ausgewiesene Anzahl von ÄrztenPsychotherapeuten) angegebenen Umfang erfolgen dürfen:
| Landkreis/Stadt | freie Sitze | Fachgebiet |
|
Darmstadt-Stadt |
(1) | Hausarzt |
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Wiesbaden-Stadt |
(1) |
Orthopäde |
|
Landkreis Groß-Gerau |
(1) | Nervenarzt |
| Main-Kinzig-Kreis | (1) | Augenarzt |
| Main-Taunus-Kreis | (1) | Hausarzt |
| Wetteraukreis | (1) | Augenarzt |
| Landkreis Marburg-Biedenkopf | (3) | Hausärzte |
| Offenbach-Stadt | (2) | Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten |
| Wiesbaden-Stadt | (9) | Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten |
| Landkreis Darmstadt-Dieburg | (1) |
Kinder- und Jugendlichen- |
| Main-Taunus-Kreis | (1) | Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut |
| Lahn-Dill-Kreis | (1) | Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut |
| Landkreis Limburg-Weilburg | (2) | Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten |
Zulassungsanträge und die hierfür erforderlichen Unterlagen gem. § 18 Ärzte-ZV sind innerhalb von 6 Wochen nach Erscheinen dieser Veröffentlichung im Hessischen Ärzteblatt an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Zulassungsausschuss für Ärzte/Psychotherapie, Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt/M., zu senden.
Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- berufliche Eignung,
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
- Approbationsalter,
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V.
Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarzt-/Psychotherapeutensitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden.
Für Psychoherapeuten wird auf die Übergangsregelung des § 47 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie hingewiesen, wonach Anträge auf Zulassung von Leistungsbringrn, die bereits in einem Planungsbereich zugelassen sind, und nach Wegzug aus dem Planungsbereich eine erneute Zulassung beantragen, erst - unbeschadet der sonstigen zulassungsrechtlichen Voraussetzungen - weitere sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Landesausschusses beschieden werden können; dasselbe gilt für Genehmigungen zur verlegung des Sitzes gemäß § 24 Abs. 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Hinweis:
Besonderheiten gelten für den Fall, in dem eine Zulassung endet und die Praxis durch einen Nachfolger fortgeführt werden soll (§ 103 Abs. 4 SGB V).
Redaktioneller Hinweis:
Im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung der Beschlüsse des Landesausschusses vom 15. April 2010 wird vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass durch zwischenzeitliche Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte/sychotherapie diese Veröffentlichung partiell überholt sein kann. Niederlassungswilligen Ärzten wird daher empfohlen, sich beim Zulassungsausschuss oder der für den Niederlassungsort zuständigen KVH-Beratungsteam über die Gültigkeit dieser Veröffentlichung zu informieren.
DER VORSITZENDE
Rechtsanwalt Bernhard K. Werner














