Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Das Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) vom 1. Januar 2004 verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu unterhalten.
Die Aufgabe dieser Stellen ist es, Fällen und Sachverhalten nachzugehen, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechts- oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung hindeuten.
Die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der KV Hessen ist für jeden erreichbar, der entsprechende Hinweise geben möchte. Erscheinen diese aufgrund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände plausibel, so wird diesen nachgegangen.
Der vom Vorstand Beauftragte der KV Hessen für diese Aufgabe ist Rechtsanwalt Horst Schneidmüller. Sie können ihn unter unten genannter Anschrift bei der KV Hessen erreichen.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Herr Rechtsanwalt Horst Schneidmüller
Georg-Voigt-Straße 15
60325 Frankfurt/Main
Gesetzestext aus dem SGB V § 81a:
Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung hindeuten. Sie nehmen Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahr.
2) Jede Person kann sich in den Angelegenheiten des Absatzes 1 an die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wenden. Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen.
3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinander und mit den Krankenkassen und ihren Verbänden zusammenzuarbeiten.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.
5) Der Vorstand hat der Vertreterversammlung im Abstand von zwei Jahren, erstmals bis zum 31. Dezember 2005, über die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1 zu berichten. Der Bericht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.














