Impfungen außerhalb der Schutzimpfungsrichtlinien
Die Impfungen, die die gesetzlichen Krankenkassen als Pflichtimpfungen übernehmen müssen, sind in der Schutzimpfungsrichtlinie (§ 20d, Abs. 1 SGB V) festgelegt.
Zusätzliche Impfkosten außerhalb dieser Regelung können die gesetzlichen Krankenkassen auf freiwilliger Basis übernehmen.
Das Centrum für Reisemedizin (CRM) publiziert auf seiner Homepage eine Liste der Kassen, die Reiseimpfungen erstatten, unter diesem Link:
Weitere Übersichten zur Erstattung vom Impfungen - z. B. die Impfung gegen saisonale Grippe für unter 60-jährige, die HPV-Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs für über 18-jährige Frauen oder die Rotaviren-Impfung für Säuglinge - finden Sie unter dieser Internetadresse:
11.12.2009
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