Aktuelle Informationen zu Praxisbesonderheiten – Vorsorgliche Meldungen
Im Arznei- und Heilmittelbereich werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf Basis der Richtgrößen/des Richtgrößenvolumens durchgeführt. Überschreitet eine Praxis ihr Richtgrößenvolumen bei den Arznei-/Heilmitteln eines gesamten Jahres um mehr als 25 %, wird eine Richtgrößenprüfung eingeleitet. Führen Praxisbesonderheiten, wie beispielsweise sehr teure Behandlungsfälle, nicht zu einer Reduzierung des Überschreitungsvolumens auf unter 25 %, droht ein Richtgrößenregress.
Aus diesem Grund wurden von den niedergelassenen Vertragsärzten seit vielen Jahren Praxisbesonderheiten meist in der Form der sogenannten "grünen Zettel" als "Vorsorgliche Meldungen" an die KV Hessen bzw. die Prüfgremien weitergeleitet.
Dieses Verfahren - die vorsorgliche Meldung der Praxisbesonderheit als Papiermeldung - ist seit dem 01.01.2010 nicht mehr möglich. Dafür gibt es zwei Gründe: Die Archivierung und Verwaltung bzw. ggf. Sichtung dieser gemeldeten Praxisbesonderheiten ist aufgrund des riesigen Umfangs der vorhandenen und immer wieder eintreffenden Meldungen nicht mehr praktikabel. Zum anderen hat die Prüfstelle Hessen mittlerweile die Möglichkeit, die Verordnungen im Arznei- und Heilmittelbereich der Ärzte über eine Datenbank einzusehen und kann damit Praxisbesonderheiten erkennen. Diese Vorab-Prüfung führt dazu, dass mehr als 80 % der Prüfanträge der Krankenkassen hinfällig werden, da besondere Verordnungen die Richtgrößenüberschreitung erklären bzw. auf unter 25 % reduzieren. In diesen Fällen erhält der Arzt keinerlei Kenntnis von dem Prüfantrag der Krankenkassen.
Zeigen die Verordnungen in der Vorab-Prüfung für die Prüfstelle Hessen keine Praxisbesonderheiten und wird die Richtgrößenüberschreitung von mehr als 25 % nicht auf unter 25 % reduziert, schreibt die Prüfstelle Hessen die Praxen an und bittet sie, die vorliegenden Praxisbesonderheiten der Prüfstelle zu melden. Dies führt dann dazu, dass in mehr als 50 % dieser Fälle die Praxisbesonderheiten die Richtgrößenüberschreitung erklären und es erfolgt kein Regress.
Die niedergelassenen Vertragsärzte sollten ihre Praxisbesonderheiten genauso wie bisher dokumentieren. Vorsorgliche Meldungen über Praxisbesonderheiten werden aber nicht mehr vorab an die KV Hessen bzw. die Prüfstelle Hessen gesendet oder mit der Honorar-Abrechnung eingereicht. Erst dann, wenn der Arzt in ein Richtgrößenverfahren geraten ist, wird die Prüfstelle Hessen nach Praxisbesonderheiten fragen. Die betroffene Praxis nennt dann in einer Stellungnahme gezielt ihre Praxisbesonderheiten.
Ansprechpartner:
KV Hessen, Abteilung Pharmakotherapie, Tel. 069 / 79 502 390














