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Rehabilitationssport / Funktionstraining: Informationen zur Verordnung

Wann darf Rehabilitationssport und Funktionstraining verordnet werden und wann nicht?

Allgemeines  

Verordnungen von Rehabilitationssport und Funktionstraining kommen nur in Betracht, wenn aufgrund von Erkrankungen beim Patienten eine Behinderung eingetreten ist oder solch eine Behinderung droht. Als Behinderung definiert das Gesetz die eingetretene oder zu erwartende dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe einer Person. 

Damit sind Rehabilitationssport und Funktionstraining keine Leistung für „gesunde“ Menschen, die z. B. aufgrund von Gesundheitsschwächen lediglich präventiv ihre Ausdauer, Kraft oder Muskeln stärken wollen.

Beim Rehabilitationssport/Funktionstraining handelt es sich also ausschließlich um Gruppenübungen, die von einem Übungsleiter geleitet werden. Deshalb kann z.B. das solitäre Kräfte- oder Ausdauertraining in einem Fitnesscenter kein Rehabilitationssport sein. Mit Ausnahme beim Herzsport sind Maßnahmen und Übungen an technischen Geräten, die zum Muskelaufbau oder der Ausdauersteigerung dienen (z. B. Sequenzgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Hantelbank, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer), kein Rehabilitationssport - und zwar auch dann nicht, wenn sie in einer Sportgruppe durchgeführt werden.

 

Unterschied zwischen Rehabilitationssport und Funktionstraining  

Der Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele. Ziel ist unter anderem, die Ausdauer und die Kraft zu stärken sowie die Koordination und Flexibilität zu verbessern.

Das Funktionstraining wirkt dagegen besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie gezielt auf spezielle körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.). Ziel des Funktionstrainings ist unter anderem der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen sowie das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile, die Schmerzlinderung, die Bewegungsverbesserung sowie die Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung. 

Der Arzt sollte bei der Verordnung von Rehabilitationssport/Funktionstraining immer die Leistung verordnen, die der spezifischen Zielsetzung entspricht.

 

Folgeverordnungen  

Rehabilitationssport/Funktionstraining ist Hilfe zur Selbsthilfe. Der Versicherte soll nach Ablauf der Anspruchsdauer (die Richtwerte, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann, werden durch den Vordruck Muster 56 vorgegeben) regelmäßig in die Lage versetzt worden sein, die Übungen eigenständig oder im Verein auf eigene Kosten (lebensbegleitend) fortzuführen. Folgeverordnungen sind deshalb grundsätzlich nur möglich 

• beim Herzsport, wenn als Folge einer Herzkrankheit oder aufgrund von kardialen Ischämiekriterien keine maximale Belastungsgrenze von 1,4 Watt/kg Körpergewicht erreicht wurde (Nachweise nicht älter als 6 Monate) oder 

• bei geistiger oder psychischer Krankheit/Behinderung mit fehlender/noch fehlender selbstgesteuerter Aktivität (z. B. bei geistig behinderten Menschen) 

• bei einer gravierend neuen gesundheitlichen Lebenssituation (z. B. erhebliche Verschlechterung/Veränderung einer schweren Krankheit oder Operation, nach der die erlernten Übungen nicht mehr zweckmäßig sind und neue Übungen erlernt werden müssen) 

• bei Notwendigkeit einer ständigen Anleitung/Aufsicht eines Übungsleiters (z. B. weil der Versicherte so gebrechlich ist, dass er sich während der Übungen verletzten könnte) 

• in sonstigen Fällen, wenn wegen medizinischer Gründe die Fortführung des Rehabilitationssportes bzw. des Funktionstrainings unter fachkundiger Anleitung und Überwachung im Einzelfall notwendig, geeignet und zugleich wirtschaftlich ist (z. B., weil der Versicherte so gebrechlich ist, dass er sich während der Übungen ohne fremde Aufsicht verletzen kann) 

Der Grund für die Folgeverordnung ist auf dem Vordruck Muster 56 in dem dafür vor-gesehenen Feld zu vermerken.

Verordnungen, die über das Muster 56 ausgestellt werden, sind nicht relevant für die Verodnungsstatistik und für die Wirtschaftlichkeitsprüfung.

37130 kvh de
03.09.2012
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