Heilmittel-Verordnung bei Kuren (Ambulante Vorsorgeleistungen)
Hier lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
1. Patient ist wegen einer anerkannten Vorsorgeleistung (früher Kur) an einem Kurort:
In diesem Fall hat gem. Kurarztvertrag der anerkannte Kurarzt vor Ort die sog. ortsspezifischen Heilmittel zu verordnen, die nicht den Heilmittel-Richtlinien unterliegen. Diese Heilmittelausgaben sind auch nicht budgetrelevant.
2. Patient hält sich privat in einem Kurort auf:
Der Kurarzt darf in diesem Fall keine Heilmittel verordnen. Dies kann nur durch den Hausarzt oder einem anderen am Kurort ansässigen Arzt geschehen. Die Verordnung richtet sich dann nach den bekannten Heilmittel-Richtlinien und die Kosten sind budgetrelevant.
Kosten
Um die Kosten von kurativen und kurortspezifischen Heilmitteln auseinander halten zu können, wurden neben den bisherigen Vordruckmustern eigene Formulare entwickelt (siehe Link am Ende).
27.08.2009
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