Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten (Muster 25), Erläuterung zum Vordruck
- Das Muster 25 wird von den Krankenkassen vorgehalten.
- Die Gestaltung der Vorderseite des Musters 25 bleibt der Krankenkasse überlassen.
- Der Vertragsarzt hat für die Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten die erforderlichen Auskünfte auf der Rückseite des Vordruckmusters 25 zu erteilen. Dabei ist anzugeben, ob diese Vorsorgeleistung bei Schwächung der Gesundheit/zur Krankheitsverhütung, zur Vermeidung der Verschlimmerung behandlungsbedürftiger Krankheiten oder bei Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung von Kindern durchzuführen ist.
- Die Angabe der Diagnose(n) hat in Klarschrift und nicht nach ICD-10-SGBV zu erfolgen.
- Falls besondere Anforderungen an den Kurort zu stellen sind, sind diese separat zu nennen.
- Falls ein Kurort geeignet erscheint, kann dieser vorgeschlagen werden. Die Krankenkasse ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
- Der Vertragsarzt kann anregen, dass die Vorsorgeleistung als Kompaktkur durchgeführt werden soll. Durch eine Kompaktkur soll eine indikationsspezifische Ausrichtung der Patienten mit gleichen oder ähnlichen Krankheitsbildern (z.B. Rückenleiden, Osteoporose, Atemwegserkrankungen) erreicht werden. Die Behandlung und Betreuung dieser Patienten am Kurort soll während der gesamten Dauer - getrennt nach Indikation - in stabilen Gruppen erfolgen.
- Aufgrund der Angaben des Vertragsarztes prüft die Krankenkasse ihre Leistungspflicht und stellt den Kurarztschein (Anlage 3 zum Kurarztvertrag) aus. Der Kurarztschein wird dem Vertragsarzt vor Beginn der Maßnahme durch den Versicherten vorgelegt und ist vom Vertragsarzt auf der rechten Seite zu ergänzen.
27.08.2009
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