Pflegehilfsmittel
Mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes haben Pflegebedürftige nach § 40 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit solchen Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Die Kosten trägt die Pflegekasse (im Unterschied zu den Hilfsmitteln zu Lasten der Krankenkassen).
Hinweis zur Abgrenzung Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel:
Leider ist die Abgrenzung zwischen Pflege und Krankheit nicht ganz einfach.
Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch werden z.B. auch im Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 19 als Krankenpflegeartikel geführt, könnten also auch vom Arzt zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden.
Hier gilt es abzuwägen: Ist die Bettschutzeinlage wegen Krankheit nötig oder dient sie nur der Erleichterung der Pflege (weil dann der Patient nicht so oft aus dem Bett gehoben werden muss)?
Link zu den Informationen zum Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der GKV.














