Hilfsmittel: Schuhzurichtungen
In der entsprechenden Protokollnotiz heißt es:
- Um den Patienten erstmalig zu versorgen, sind maximal drei Paar mit Schuhzurichtungen innerhalb des ersten halben Jahres möglich.
Danach wird höchstens noch eine Verordnung, d.h. ein Paar Schuhe, alle 6 Monate als wirtschaftlich angesehen. - Für orthopädische Schuhe gelten 2 Jahre als Regel- oder Mindestgebrauchszeit, bei orthopädischen Hausschuhen sind es 4 Jahre.
- Orthopädisches Sicherheitsschuhe werden der beruflichen Rehabilitation zugerechnet und gehen damit nicht zu Lasten der GKV.
Kommentar:
Diese Vorgaben in einem Vertrag zwischen den Kassen und Dritten sind im Grunde für die verordnenden Vertragsärzte nicht bindend. Für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist innerhalb seines Betriebes der Orthopädie-Schuhmacher selbst verantwortlich.
Dennoch muss jede Verordnung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinschen Notwendigkeiten erfolgen.
Ein Abweichen von diesen Vorgaben kann den Vertragsarzt in einem evtl. Prüfverfahren unter Rechtfertigungsdruck setzen.
Sollte ein Patient mit dieser eingeschränkten Versorgung nicht einverstanden sein, so sollte der Arzt ihn an die zuständige Kasse verweisen.
Wünsche der Patienten, die über die Vorgaben hinausgehen, können nach entsprechender Information durch den Arzt über die finanziellen Konsequenzen nur noch privat erfüllt werden.
27.08.2009
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