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Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen

Hier einige Hinweise und Tipps, wie Sie die Verordnung von Hilfsmitteln vornehmen. Es wurden neue Festbeträge ab 1. Januar 2007 vereinbart

Diagnose und Datum auf das Rezept schreiben

Früher musste die Diagnose nicht auf dem Rezept erscheinen.

Mit der Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses hat sich dies nun geändert. Dort steht:

"... In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen.

Der Kassenarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere angeben..."   



Steht die Diagnose nicht auf dem Rezept, bekommt der Hilfsmittel-Lieferant kein Geld von der Kasse. Oder er schickt - was wahrscheinlicher ist - den Patienten zu Ihnen zurück, und dann verursacht Ihnen das Rezept doppelte Arbeit.

Deswegen die Bitte: Schreiben Sie gleich die Diagnose auf das Hilfsmittelrezept.   



Von Arzneimitteln getrennt rezeptieren!

Hilfsmittel sind im Gegensatz zu Arznei, Verband und Heilmitteln nicht budgetiert. Deshalb muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Verordnung von Hilfsmitteln nicht zusammen mit Arzneimitteln erfolgt, sondern auf einem getrennten Rezept unter entsprechender Kennzeichnung des Feldes 7.

Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen nach Produktgruppen

Gemäß § 128 SGB V erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. 

Von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen wurde folgende Produktgruppenübersicht erstellt:  

01 Absauggeräte
02 Adaptionshilfen
03 Applikationshilfen
04 Badehilfen
05 Bandagen
06 Bestrahlungsgeräte
07 Blindenhilfsmittel
08 Einlagen
09 Elektrostimulationsgeräte
10 Gehhilfen
11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
12 Hilfsmittel bei Tracheostoma
13 Hörhilfen
14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte
15 Inkontinenzartikel
16 Kommunikationshilfen
17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
18 Krankenfahrzeuge

19 Krankenpflegeartikel
20 Lagerungshilfen
21 Messgeräte für Körperzustände/ -
     funktionen
22 Mobilitätshilfen
23 Orthesen
24 Prothesen
25 Sehhilfen
26 Sitzhilfen
27 Sprechhilfen
28 Stehhilfen
29 Stomaartikel
30 Schienen
31 Schuhe
32 Therapeutische Bewegungsgeräte
33 Toilettenhilfen
99 Verschiedenes



Bezeichnung des Hilfsmittels

Bei der Verordnung von Hilfsmitteln soll nach Meinung der Kassen kein Einzelprodukt genannt, sondern die Produktart oder die 7stellige Positionsnummer angegeben werden. 

Die geforderte Angabe von Produktnummern** oder die wortgetreue Wiedergabe der Produktart * ist ohne geeignete Software in diesem expandierenden, unübersichtlichen  Markt nicht umsetzbar. Die folgende Aufstellung verdeutlicht das Problem:

Beispiel für Produktgruppen und ihre Kennzeichnung

Titel

Nr. der Produktgruppe

Bandagen

05

Untergruppe 
Vorfußbandagen *
05.01.01 **

Einlagen

08

Untergruppe
Schaleneinlagen, Kork-Leder *
08.03.03.0 **

 Inkontinenzhilfen

15  

Untergruppe
15.25.01.  
Saugende Inkontinenzvorlagen *

15.25.01.04 **
Rechteckvorlagen 20x60 cm



Tipp:

In der Praxis ist die möglichst eindeutige Angabe des Hilfsmittels im Klartext ausreichend - möglichst ohne Firmenbezeichnung, z.B. Windelhosen, Größe 1.



Verantwortung des Händlers für die Abgabe des Einzelproduktes

Gemäß den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien kann der Arzt bei der Verordnung entweder die Produktart oder die entsprechende 7-stellige Positionsnummer angeben. Das Einzelprodukt wird dann durch den Fachhandel nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung ausgewählt. Die Verantwortung für die Auswahl und Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Hilfsmittels liegt beim Fachhandel.

Preise und Kostenvoranschlag

In der Regel können Hilfsmittel, deren Preis 300,- DM zzgl. MwSt. übersteigt, nicht ohne Genehmigung durch den Kostenträger abgegeben werden. In diesem Fall ist der Kasse ein Kostenvoranschlag zusammen mit der ärztliche Verordnung vorzulegen.

Für die folgenden Hilfsmittel und Krankenpflegeartikel muss keine vorherige Kostengenehmigung eingeholt werden, wenn der Rechnungsbetrag unter DM 300,- liegt:
  • Tracheotomie-Zubehör, wie z.B. Reinigungsbürstchen, Silbertauchbad, Duschschutz, Kanülenband, Tracheokompressen, Tracheotomielätzchen) 
                     
  • Zubehör für Absaugpumpen (Filterblätter, Y-Stück, Absaugkatheter) 
                     
  • Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte und Zubehör (Sauerstoffbrille, Sauerstoffmaske) 
                     
  • Therapie / -geräte (Therapiekitt, Handmassageball) 
                     
  • Urin-Ableitungssysteme, sofern nicht dem Festbetrag unterliegend (Beingürtel, Ableitungsschlauch, Starter-Set, Kondom, Kondom-Hautkleber, Ersatzurinflasche für Urinal, Rolitrichter, Katheter-Set, Fixationsband für Beinbeutel, Urin-Beinbeutel mit Ablassventil)



Festbeträge 

In der Vergangenheit wurden die Festbeträge auf der Landesebene festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2005 wurde diese Aufgabe auf die Spitzenverbände der Krankenkassen übertragen.  Zum 1. Januar 2007 wurden neue Festbeträge gültig.

Weitere Infos zu diesem Thema beim IKK Bundesverband unter http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk/fuer-medizinberufe/hilfs--und-pflegehilfsmittel/3376,i=l.html

Zuzahlung ab 1.1. 2004 

Seit 1.1.2004 gilt für Hilfsmittel eine komplizierte Zuzahlungsregelung, die zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und den nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln unterscheidet:

Zum Verbrauch   Nicht zum Verbrauch  

10% je Packung
kein Mindestbetrag
maximal 10 EUR für den Monatsbedarf je Indikation  

10% vom Abgabepreis
mindestens 5 EUR
maximal 10 EUR
ggf. begrenzt auf die Kosten des Mittels



Bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, die wie z.B. Inkontinenzhilfen abschließend in einem Katalog aufgezählt sind, ist die Zuzahlung also jetzt von der Indikation und vom Monatsbedarf abhängig.

Dabei gehen die Krankenkassen schon dann von einer Indikation aus, wenn Produkte einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses abgegeben werden. Im Extremfall kann das also bedeuten, dass ein Patient, der bei einer Indikation Hilfsmittel aus mehreren Produktgruppen benötigt, auch mehrfach die maximale Zuzahlung von 10 EUR zu leisten hat - und dann unter Umständen jeweils noch zusätzlich für den Monatsbedarf.

Ein Blick in die Praxis zeigt, dass Sanitätshäuser an Patienten, denen größere Mengen verordnet wurden, jeweils einen Monatsbedarf aushändigen, die darauf entfallende Zuzahlung einbehalten und auf der Verordnung die abgegebene Menge abzeichnen. Der Patient kommt also jeden Monat wieder, bis seine Verordnung erschöpft ist.

Für den verordnenden Arzt hingegen ist nur wichtig, weiter unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes die notwendigen Hilfsmittel ungeachtet der oben beschriebenen Unterscheidung zu verordnen.

Es wäre allerdings zu empfehlen, dass sich bei langfristigem Bedarf die verordnete Menge am Monatsbedarf des Patienten ausrichten würde. Dies erleichtert schlicht die Berechnung der Zuzahlung, da der erforderliche Monatsbedarf sowie die Kalendermonate, für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel geliefert werden, vom Lieferanten (unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung) bei der Abrechnung anzugeben sind.

Keine Apothekenpflicht und doch verordnungsfähig?

Oft wird die Frage gestellt, ob Hilfsmittel, die ja nicht apothekenpflichtig und daher seit 1.1.2004 eigentlich vom Patienten selbst zu bezahlen sind, überhaupt noch verordnet werden könnten. Die Antwort lautet eindeutig: JA! (Nachzulesen im § 31 bzw. § 33 SGB V: Danach haben Versicherte Anspruch auf Verbandmaterial, Harn- und Blutteststreifen und auf Hilfsmittel). Ignorieren Sie bitte ggf. Warnhinweise Ihrer Praxissoftware in diesem Punkt!

Verzeichnis der Hilfsmittel

Das komplette  Hilfsmittelverzeichnis finden Sie im Internet über diesen Link. 

Auf Wunsch müssen Ihnen die Kassen die papiergebundene (mehrere Ordner umfassende) Fassung zur Verfügung stellen!

Zur Verordnung von Pflegehilfsmitteln finden Sie hier weitere Informationen.

28372 kvh de
27.08.2009
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