Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen
Diagnose und Datum auf das Rezept schreiben
Früher musste die Diagnose nicht auf dem Rezept erscheinen.
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Mit der Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses hat sich dies nun geändert. Dort steht: "... In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Der Kassenarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere angeben..." |
Steht die Diagnose nicht auf dem Rezept, bekommt der Hilfsmittel-Lieferant kein Geld von der Kasse. Oder er schickt - was wahrscheinlicher ist - den Patienten zu Ihnen zurück, und dann verursacht Ihnen das Rezept doppelte Arbeit.
| Deswegen die Bitte: Schreiben Sie gleich die Diagnose auf das Hilfsmittelrezept. |
Von Arzneimitteln getrennt rezeptieren!
Hilfsmittel sind im Gegensatz zu Arznei, Verband und Heilmitteln nicht budgetiert. Deshalb muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Verordnung von Hilfsmitteln nicht zusammen mit Arzneimitteln erfolgt, sondern auf einem getrennten Rezept unter entsprechender Kennzeichnung des Feldes 7.
Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen nach Produktgruppen
Gemäß § 128 SGB V erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind.
Von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen wurde folgende Produktgruppenübersicht erstellt:
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01 Absauggeräte |
19 Krankenpflegeartikel |
Bezeichnung des Hilfsmittels
Bei der Verordnung von Hilfsmitteln soll nach Meinung der Kassen kein Einzelprodukt genannt, sondern die Produktart oder die 7stellige Positionsnummer angegeben werden.
Die geforderte Angabe von Produktnummern** oder die wortgetreue Wiedergabe der Produktart * ist ohne geeignete Software in diesem expandierenden, unübersichtlichen Markt nicht umsetzbar. Die folgende Aufstellung verdeutlicht das Problem:
Beispiel für Produktgruppen und ihre Kennzeichnung
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Titel |
Nr. der Produktgruppe |
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Bandagen |
05 Untergruppe |
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Einlagen |
08 Untergruppe |
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Inkontinenzhilfen |
15 Untergruppe 15.25.01.04 ** |
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Tipp: In der Praxis ist die möglichst eindeutige Angabe des Hilfsmittels im Klartext ausreichend - möglichst ohne Firmenbezeichnung, z.B. Windelhosen, Größe 1. |
Verantwortung des Händlers für die Abgabe des Einzelproduktes
Gemäß den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien kann der Arzt bei der Verordnung entweder die Produktart oder die entsprechende 7-stellige Positionsnummer angeben. Das Einzelprodukt wird dann durch den Fachhandel nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung ausgewählt. Die Verantwortung für die Auswahl und Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Hilfsmittels liegt beim Fachhandel.
Preise und Kostenvoranschlag
In der Regel können Hilfsmittel, deren Preis 300,- DM zzgl. MwSt. übersteigt, nicht ohne Genehmigung durch den Kostenträger abgegeben werden. In diesem Fall ist der Kasse ein Kostenvoranschlag zusammen mit der ärztliche Verordnung vorzulegen.
Für die folgenden Hilfsmittel und Krankenpflegeartikel muss keine vorherige Kostengenehmigung eingeholt werden, wenn der Rechnungsbetrag unter DM 300,- liegt:
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Festbeträge
In der Vergangenheit wurden die Festbeträge auf der Landesebene festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2005 wurde diese Aufgabe auf die Spitzenverbände der Krankenkassen übertragen. Zum 1. Januar 2007 wurden neue Festbeträge gültig.
Weitere Infos zu diesem Thema beim IKK Bundesverband unter http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk/fuer-medizinberufe/hilfs--und-pflegehilfsmittel/3376,i=l.html
Zuzahlung ab 1.1. 2004
Seit 1.1.2004 gilt für Hilfsmittel eine komplizierte Zuzahlungsregelung, die zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und den nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln unterscheidet:
| Zum Verbrauch | Nicht zum Verbrauch |
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10% je Packung |
10% vom Abgabepreis mindestens 5 EUR maximal 10 EUR ggf. begrenzt auf die Kosten des Mittels |
Bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, die wie z.B. Inkontinenzhilfen abschließend in einem Katalog aufgezählt sind, ist die Zuzahlung also jetzt von der Indikation und vom Monatsbedarf abhängig.
Dabei gehen die Krankenkassen schon dann von einer Indikation aus, wenn Produkte einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses abgegeben werden. Im Extremfall kann das also bedeuten, dass ein Patient, der bei einer Indikation Hilfsmittel aus mehreren Produktgruppen benötigt, auch mehrfach die maximale Zuzahlung von 10 EUR zu leisten hat - und dann unter Umständen jeweils noch zusätzlich für den Monatsbedarf.
Ein Blick in die Praxis zeigt, dass Sanitätshäuser an Patienten, denen größere Mengen verordnet wurden, jeweils einen Monatsbedarf aushändigen, die darauf entfallende Zuzahlung einbehalten und auf der Verordnung die abgegebene Menge abzeichnen. Der Patient kommt also jeden Monat wieder, bis seine Verordnung erschöpft ist.
Für den verordnenden Arzt hingegen ist nur wichtig, weiter unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes die notwendigen Hilfsmittel ungeachtet der oben beschriebenen Unterscheidung zu verordnen.
Es wäre allerdings zu empfehlen, dass sich bei langfristigem Bedarf die verordnete Menge am Monatsbedarf des Patienten ausrichten würde. Dies erleichtert schlicht die Berechnung der Zuzahlung, da der erforderliche Monatsbedarf sowie die Kalendermonate, für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel geliefert werden, vom Lieferanten (unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung) bei der Abrechnung anzugeben sind.
Keine Apothekenpflicht und doch verordnungsfähig?
Oft wird die Frage gestellt, ob Hilfsmittel, die ja nicht apothekenpflichtig und daher seit 1.1.2004 eigentlich vom Patienten selbst zu bezahlen sind, überhaupt noch verordnet werden könnten. Die Antwort lautet eindeutig: JA! (Nachzulesen im § 31 bzw. § 33 SGB V: Danach haben Versicherte Anspruch auf Verbandmaterial, Harn- und Blutteststreifen und auf Hilfsmittel). Ignorieren Sie bitte ggf. Warnhinweise Ihrer Praxissoftware in diesem Punkt!
Verzeichnis der Hilfsmittel
Das komplette Hilfsmittelverzeichnis finden Sie im Internet über diesen Link.
Auf Wunsch müssen Ihnen die Kassen die papiergebundene (mehrere Ordner umfassende) Fassung zur Verfügung stellen!
Zur Verordnung von Pflegehilfsmitteln finden Sie hier weitere Informationen.














