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Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen nach Produktgruppen

Gemäß § 128 SGB V erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln soll kein Einzelprodukt genannt werden, sondern die Produktart oder die 7stellige Positionsnummer angegeben werden.

Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen nach Produktgruppen

Gemäß § 128 SGB V erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln soll kein Einzelprodukt genannt werden, sondern die Produktart oder die 7stellige Positionsnummer angegeben werden.

Gem. § 128 des Sozialgesetzbuches  (SGB V) haben die Spitzenverbände der Krankenkassen ein Hilfsmittelverzeichnis zu erstellen.

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen:

§ 33 des SGB V regelt den Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

Diese Versorgung umfasst z. Zt. ca. 15.000 Artikel in 34 Produktgruppen und ist sehr heterogen. Von der Badehilfe über Milchpumpen bis zu Toilettensitzen wird die Versorgung der Versicherten geregelt. Der Anspruch des Versicherten auf ein Hilfsmittel wird über die  medizinischen Anforderungen, technischen Anforderungen und Indikationen definiert. Das Hilfsmittelverzeichnis enthält auch eine Definition der jeweiligen Produktgruppe und eine Beschreibung der Produktart.

Eine Kostenübernahme der Krankenkasse ist in der Regel nur möglich, wenn das Hilfsmittel in einem der 34 Produktgruppen genannt wird. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Hilfsmittel sind im Gegensatz zu Arznei-, Verband - und Heilmittel nicht budgetiert.




 

28368 kvh de
27.08.2009
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