Hilfsmittel
Gemäß § 128 SGB V erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln soll kein Einzelprodukt genannt werden, sondern die Produktart oder die 7stellige Positionsnummer angegeben werden.
Maximal drei Paar Schuhe im Jahr sind bei der Erstversorgung wirtschaftlich. Auf diesen kurzen Nenner bringt es der seit 1.1.2003 gültige Vertrag der hessischen Krankenkassenverbände mit der Landesinnung für Orthopädie-Schuhtechnik.
Zum Download: Den Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 14. März 2003 finden Sie als pdf-Datei (358 KB) in der rechten Spalte!
Hier einige Hinweise und Tipps, wie Sie die Verordnung von Hilfsmitteln vornehmen. Es wurden neue Festbeträge ab 1. Januar 2007 vereinbart
Link zur Homepage des GBA und zum Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis auf der Website der GKV-Spitzenverbände.
Aktuelle Informationen der AOK vom Juli 2009














