Podologische Therapie des diabetischen Fußsyndroms - Heilmittel in der GKV
Die Podologische Therapie ist somit neben der Physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie die vierte Therapieform der Heilmittel-Richtlinien.
Indikation und Verordnungsmenge
Zwei neue Heilmittel der Podologischen Therapie sind verordnungsfähig:
1. das Heilmittel "Hornhautabtragung"
2. das Heilmittel "Nagelbearbeitung"
Diese Heilmittel beziehen sich ausschließlich auf die Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge Diabetes mellitus.
Bei Schädigung
Sie können nur dann verordnet werden, wenn es sich im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms um Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachgewiesenen Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße handelt.
Prophylaxe
Eine Verordnung dieser Heilmittel darf auch nur dann ausgestellt werden, wenn ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschäden an den Füßen, wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen, drohen.
Indikation |
Ziel der Podologischen Therapie |
Heilmittelverordnung im Regelfall |
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Diagnose |
Leitsymptomatik: |
A. Heilmittel
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Verordnungs- mengen je Diagnose |
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Diabetisches
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1. schmerzlose und schmerzhafte Hyperkeratose |
Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie - Fissuren - Ulzera und - Entzündungen
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A.
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Erst-VO: 1. Folge-VO: 2. Folge-VO: Langfrist-VO: Frequenz-empfehlung: Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fußpflege sowie Inspektionen des Schuhwerks |
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2. Pathologisches Nagelwachstum - Verdickung |
Vermeidung von drohenden Nagelwall- und Nagelbett-schädigungen wie - Verletzungen und |
A. |
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Weitere Voraussetzungen
Zugelassene Leistungserbringer
Diese Therapien dürfen nur dann vom Podologen erbracht werden, wenn dessen Ausbildung und Praxisausstattung den gemeinsamen Zulassungsempfehlungen zwischen Spitzenverbänden der Krankenkassen und Leistungserbringern von Heilmitteln entspricht.
Ärztliche Eingangsdiagnostik
Vor jeder Erstverordnung ist eine Eingangsdiagnostik durchzuführen. Diese bezieht sich insbesondere auf die Abklärung einer Neuropathie und/oder Angiopathie im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms.
Verordnung nur bei Stadium Wagner 0!
Verordnungen können nur im Stadium Wagner 0 erfolgen.
Abgrenzung von ärztlichen Leistungen
Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner Stadium 1 bis Wagner Stadium 5 sowie eingewachsene Zehennägel sind grundsätzlich ärztliche Leistungen und stellen daher keine Indikation zur Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie dar.
Hinweise zum Ausfüllen der Verordnung
Muster 13 verwenden
Die Maßnahmen der Podologischen Therapie sind, wie die Maßnahmen der Physikalischen Therapie, auf Muster 13 zu verordnen.
Analog ist anzukreuzen, ob es sich um eine Erst-, eine erste Folge-, eine zweite Folge- oder eine Langfristverordnung handelt, wobei jede Folge- oder Langfristverordnung eine Erhebung des aktuellen Fußbefundes voraussetzt.
Auf den Eintrag unter Behandlungsbeginn spätestens "am" ist besonderer Wert zu legen, da hier in den wenigsten Fällen mit dem Behandlungsbeginn bis zu zehn Tagen gewartet werden darf.
Anzugeben sind ferner:
- die Diagnose + Leitsymptomatik,
- das Heilmittel (die Hornhautabtragung und/oder die Nagelbearbeitung) sowie
- die Verordnungsmenge und
- die empfohlene Therapiefrequenz
Besondere Befundergebnisse vor Verordnung einer Folge- oder Langfristverordnung können zusätzlich zur Diagnose + Leitsymptomatik in den dafür vorgesehenen Zeilen angegeben werden.
Hausbesuch des Podologen
Wie bei anderen Heilmitteln auch kann der Arzt einen Hausbesuch verordnen und der Podologe dann eine entsprechende Hausbesuchsgebühr abrechnen. Aus hygienischen Gründen wird jedoch die Behandlung in der podologischen Praxis die Regel bleiben.
Amputation
Hilfreich wäre es für die Kassen, wenn die Verordnung ggf. einen Hinweis auf "Zustand nach Amputation" enthielte. Es gibt nämlich unterschiedliche Vergütungen für die Behandlung eines Fusses oder beider Füsse.
Vergütungsvereinbarung
Die Kassen haben mit den Verbänden der Leistungserbringer Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB V getroffen.
Die aktuellen Vergütungslisten finden Sie ebenfalls in dieser Rubrik.
Die Nagelbearbeitung und die Hornhautabtregung sind sowohl einzeln als auch als Komplex definiert. Für den verordnenden Arzt hat dies keine Auswirkungen. Der Podologe muss jedoch die Komplexgebühr ansetzen, wenn beide Leistungen verordnet wurden.
Bewertung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung begrüßt ausdrücklich die Aufnahme der Podologischen Therapie in den Katalog der von Vertragsärzten verordnungsfähigen Heilmittel. Insbesondere vor dem Hintergrund der flächendeckenden Einführung der Disease-Management-Programme zur Behandlung von Diabetes mellitus ist die Möglichkeit der Verordnung von Podologischer Therapie ein notwendiger Behandlungsbaustein.
Hintergrund
Im November 1999 hatte ein Urteil des Bundessozialgerichts den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls bei welchen Indikationen die zum damaligen Zeitpunkt noch als "Medizinische Fußpflege" bezeichnete Methode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sei.
Der Bundesausschuss kam nach Anhörung der beteilligten Organisationen zu der Auffassung, dass die Podologische Therapie nur für die Indikation des "Diabetischen Fußsyndroms" anzuwenden ist.
Podologen-Gesetz
Parallel zu den Beratungen im Bundesausschuss wurde das Podologengesetz (PodG) zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.
Die Aufgabe des Podologen wird im Gesetz so beschrieben:
"Durch Anwendung geeigneter Verfahren, nach den anerkannten Regeln der Hygiene, allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken."
Podologen
Auf dieser Grundlage konnten die Spitzenverbände der Krankenkassen die Zulassungsempfehlungen für die künftigen Podologischen Leistungserbirnger (Podologen) festlegen. Die Rahmenempfehlungen (gem. § 125 SGB V), die den Inhalt der Leistung und deren zeitlichen Rahmen beschreiben, wurden zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Podologenverbänden erarbeitet.
Welche zugelassenen Podologen in Ihrer Region tätig sind, können Sie über die Krankenkassenverbände in Erfahrung bringen.














