Patientenzuzahlungen für Heilmittelleistungen in Arztpraxen - Neue Zuzahlungsbeträge bei Primärkassen ab dem 01.05.2010
Für einzelne Heilmittel, die in Arztpraxen erbracht und abgerechnet werden, sind von den Versicherten Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzahlungsbeträge ergeben sich dabei aus den externen Vergütungslisten der Krankenkassen.
Für die Primärkassen gelten ab dem 01.05.2010 neue Zuzahlungsbeträge, wohingegen sich bei den Ersatzkassen keine Änderungen ergeben.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei von der Zuzahlung befreiten Patienten (z. B. bei Vorlage eines gültigen Befreiungsausweises oder bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr) die entsprechenden Leistungen mit dem Buchstaben A kennzeichnen sollten (z.B. 30400A). Nur im Fall der Kennzeichnung können wir gewährleisten, dass in den Fällen, in denen Sie keine Zuzahlung erhoben haben, auch kein Einbehalt der Zuzahlungen von Ihrem Honorar erfolgt.
| GOP | Kurzbezeichnung | Zuzahlungsbetrag in € EK |
Zuzahlungsbetrag in € |
| 30300 | Sensomotorische Übungsbehandlung (Einzelbehandlung) |
1,42 | 1,41 |
| 30301 |
Sensomotorische Übungsbehandlung |
0,82 | 0,67 |
| 30400 | Massagetherapie | 0,95 | 0,97 |
| 30402 | Unterwassermassage | 1,62 | 1,53 |
| 30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 1,42 | 1,41 |
| 30411 |
Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) |
0,39 | 0,28 |
| 30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 1,42 | 1,41 |
| 30421 |
Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) |
0,39 | 0,28 |














