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Patientenzuzahlungen für Heilmittelleistungen in Arztpraxen - Neue Zuzahlungsbeträge bei Primärkassen ab dem 01.05.2010


Für einzelne Heilmittel, die in Arztpraxen erbracht und abgerechnet werden, sind von den Versicherten Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzahlungsbeträge ergeben sich dabei aus den externen Vergütungslisten der Krankenkassen.

Für die Primärkassen gelten ab dem 01.05.2010 neue Zuzahlungsbeträge, wohingegen sich bei den Ersatzkassen keine Änderungen ergeben.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei von der Zuzahlung befreiten Patienten (z. B. bei Vorlage eines gültigen Befreiungsausweises oder bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr) die entsprechenden Leistungen mit dem Buchstaben A kennzeichnen sollten (z.B. 30400A). Nur im Fall der Kennzeichnung können wir gewährleisten, dass in den Fällen, in denen Sie keine Zuzahlung erhoben haben, auch kein Einbehalt der Zuzahlungen von Ihrem Honorar erfolgt.

GOP  Kurzbezeichnung Zuzahlungsbetrag in €
EK

Zuzahlungsbetrag in €
PK

30300 Sensomotorische Übungsbehandlung
(Einzelbehandlung)
1,42 1,41
30301

Sensomotorische Übungsbehandlung
(Gruppenlbehandlung)

0,82 0,67
30400 Massagetherapie 0,95 0,97
30402 Unterwassermassage 1,62 1,53
30410 Atemgymnastik (Einzelbehandlung) 1,42 1,41
30411

Atemgymnastik (Gruppenbehandlung)

0,39 0,28
30420 Krankengymnastik (Einzelbehandlung) 1,42 1,41 
30421

Krankengymnastik (Gruppenbehandlung)

0,39 0,28
1000699 kvh de
29.04.2010
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