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Zweitgeräte-Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkgeräte wie z.B. Internet-PCs


Der Rundfunkempfang erfolgt heutzutage immer mehr über neuartige Geräte, hierbei sei insbesondere das Internet genannt -mit der Folge, dass grundsätzlich auch diese Geräte der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Insbesondere kann es gebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob Rundfunk über neuartige oder herkömmliche Geräte empfangen wird!

Solange in einer Arztpraxis klassische Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, bleiben diese Geräte wie bisher gebührenpflichtig. Eine Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie PCs oder Handys entsteht dann überhaupt nicht! Nur für den Fall, dass kein Radio oder Fernsehgerät vorhanden ist, greift die Regelung, dass für den ersten PC, der auch Rundfunk empfangen kann, eine Rundfunkgebühr zu bezahlen ist. Jeder weitere PC ist dann gebührenfrei!

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gilt dies unabhängig davon, wie groß die Betriebsstätte ist. Es ist also egal, ob sich 5 oder 200 PCs an einem Standort befinden - es fällt nur eine Gebühr an. Diese Neuregelung führt damit auch im nicht privaten Bereich zu einer Zweitgeräte-Gebührenfreiheit. Gerade im freiberuflichen Bereich hat die Zweitgerätebefreiung eine ganz besondere Bedeutung. Da in der Regel das Autoradio im Firmenwagen bereits bei der GEZ angemeldet ist, erübrigt sich eine weitere Gebühr für den Internet-PC!


Quelle: Hessischer Ministerpräsident - Roland Koch
Schreiben an einen Vertragsarzt vom 13.10.2006

 
 

27.08.2009