GEMA-Gebühren für Arztpraxen?
Da die bisherige Rechtssprechung nur die öffentliche Wiedergabe von Musik als GEMA-pflichtigen Tatbestand setzt, sind in der Regel die Räumlichkeiten der Arztpraxis danach zu beurteilen, ob sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen oder nicht.
Hiernach ist die Wiedergabe von Musik am Empfang und/oder im Wartezimmer nach überwiegender Ansicht der Gerichte als eine öffentliche Wiedergabe anzusehen, so dass hierfür GEMA Gebühren zu zahlen sind.
Anders gehen die Gerichte in der Regel bei Musikwiedergabe in für die Allgemeinheit der Patienten nicht frei zugänglichen Räumen (Behandlungszimmer, Sozialräume, Labors oder Büros) davon aus, dass es sich um eine nicht öffentliche Wiedergabe handelt, für die eine GEMA Pflicht nicht besteht.
27.08.2009
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