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Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B

Als Arbeitgeber ist der Arzt verpflichtet, seine Mitarbeiter(innen) gegen Hepatitis B zu impfen - und zwar nicht zu Lasten der Krankenkassen.

Der Arzt ist als Arbeitgeber verpflichtet sicherzustellen,

Diese Verpflichtung ergibt sich § 4 der Unfallverhütungsvorschriften VBG 103 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), wie die Landesärztekammer Hessen mitteilt.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung empfehlen den gefährdeten Beschäftigten im Gesundheitsdienst dringend, von der Möglichkeit der für sie kostenlosen aktiven Schutzimpfung gegen Hepatitis B Gebrauch zu machen.

Wir bitten die ärztlichen Mitglieder der KV Hessen, diese Vorschrift zu beachten.

Nähere Angaben dazu entnehmen Sie dem von der BGW ausgegebenen Merkblatt M 613 = Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B. Die vorgeschriebene Schutzimpfung wird auch Gegenstand der neuen betriebsärztlichen Betreuung sein.

Quelle:

Landesärztekammer Hessen, Frankfurt,
Abteilung Arzthelfer/in und Ausbildungswesen,
Tel. 069 - 97672-0

28682 kvh de
27.08.2009
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