Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B
Der Arzt ist als Arbeitgeber verpflichtet sicherzustellen,
- dass die Beschäftigten insbesondere auch die Auszubildenden, bei Aufnahme der Tätigkeit über die für sie in Frage kommenden Immunisierungsmaßnahmen in verständlicher Form unterrichtet werden,
- im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, festzulegen, welche Impfungen im Einzelfall geboten sind und
-
bei gegebener Indikation (Personenkreis, Expositionssituation) die Impfungen kostenlos anzubieten.
Diese Verpflichtung ergibt sich § 4 der Unfallverhütungsvorschriften VBG 103 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), wie die Landesärztekammer Hessen mitteilt.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung empfehlen den gefährdeten Beschäftigten im Gesundheitsdienst dringend, von der Möglichkeit der für sie kostenlosen aktiven Schutzimpfung gegen Hepatitis B Gebrauch zu machen.
Wir bitten die ärztlichen Mitglieder der KV Hessen, diese Vorschrift zu beachten.
Nähere Angaben dazu entnehmen Sie dem von der BGW ausgegebenen Merkblatt M 613 = Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B. Die vorgeschriebene Schutzimpfung wird auch Gegenstand der neuen betriebsärztlichen Betreuung sein.
Quelle:
Landesärztekammer Hessen, Frankfurt,
Abteilung Arzthelfer/in und Ausbildungswesen,
Tel. 069 - 97672-0
27.08.2009
nach oben














