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Psychotherapie

Alle wichtigen Anträge und Informationen zum Thema Psychotherapie als genehmigungspflichtige Leistung

Ansprechpartner:

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Psychotherapie

Frau Bebronne
Georg-Voigt-Straße 15
60325 Frankfurt
 
Tel: (0 69) 79 50 2 -742
Fax: (0 69) 79 50 2-208

Sie können in der rechten Spalte direkt per Mail Kontakt aufnehmen.

Die Ausführung und Abrechnung der drei anerkannten Verfahren der Psychotherapie - tiefenpsychologisch fundierte, analytische und Verhaltenstherapie - im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung möglich. Die Voraussetzungen zur Erfüllung der hierfür erforderlichen fachlichen Befähigung sind für ärztliche Psychotherapeutherapeuten, psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den §§ 5,6,7 der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt. Für die bereits für ein Verfahren zugelassenen Psychotherapeuten besteht die Möglichkeit, die Ausführung und Abrechnung eines zweiten Verfahrens zu beantragen. Für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für ein "Zweitverfahren" fehlte es bisher jedoch an der Festlegung der hierfür nachzuweisenden fachlichen Befähigung.

In enger Abstimmung zwischen der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PKT Hessen) und der Landesärztekammer Hessen (LÄK Hessen) wurden die Fachkundeanforderungen für den Erwerb einer Abrechnungsgenehmigung für psychotherapeutische Zweitverfahren erarbeitet und durch den Vorstand der KV Hessen beschlossen.

 
Hinweis zum Formular Berichtspflicht:
Seit dem 1. Quartal 2007 gilt die Berichtspflicht für psychotherapeutische Leistungen.
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 119. Sitzung folgenden Beschluss gefasst: "Eröffnung der Berechnungsfähigkeit des Berichts/Briefs (01600, 01601) durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und gleichzeitige Berichtspflicht für Leistungen des Abschnitts 35.1 und 35.2."
Der Beschluss besagt, dass Leistungen der Kapitel 35.1 und 35.2 nur dann berechnungsfähig sind, wenn die Berichtspflicht erfüllt ist.
Auf Vorschlag des Beratenden Fachausschusses Psychotherapie stellen wir Ihnen hier ein Formular zur Verfügung, das Sie Ihrem Patienten zur Unterschrift vorlegen können.
  

Über die Links in der Tabelle können Sie die relevanten Dokumente und Informationen herunterladen:

Dokumente, Informationen und Links zur Qualitätssicherung Psychotherapie
Psychotherapie: Antrag auf Genehmigung
Fachkundeanforderung im Rahmen des Zweitverfahrens
Formular Berichtspflicht Psychotherapie(für Patienten)
Psychotherapie-Richtlinien  (Link zur Homepage des GBA)
Psychotherapie-Vereinbarung - Anlage 1 BMV Ärzte und Ersatzkassen (Link zur Homepage der KBV)
30457 kvh de
16.08.2011
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sowie Mi. und Fr.
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