Laboruntersuchungen nach Kapitel 32.3 EBM
| Informationen, Antragsformulare und Dokumente |
| Laborleistungen - Antrag auf Abrechnungsgenehmigung (zum Download als pdf-Datei) |
| Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (als Link zur Homepage der KBV) |
| Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (als Link zur Homepage der BÄK) |
| Seit 2005 führt die KV Hessen keine eigenen Ringversuche mehr durch. Hinweise zur aktuellen Regelung für Ringversuche finden Sie über diesen Link |
Ansprechpartner:
KV Hessen
Qualitätssicherung Laboruntersuchungen
Gertraude Euler
Georg-Voigt-Strasse 15
60325 Frankfurt
Tel.: (0 69) 79 502 - 480
Fax: (0 69) 79 502 - 388
Sie können auch direkten Kontakt per E-Mail in der rechten Spalte aufnehmen.
Informationen zur zuständigen Überwachungsbehörde
Die am 01.01.2002 in Kraft getretene "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" schreibt Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien verbindlich vor. Die dort aufgestellten Kriterien zu den Maßnahmen der externen und internen Qualitätssicherung finden ihre rechtliche Grundlage in § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).
§ 4a
Wer im Bereich der Heilkunde mit Ausnahme der Zahnheilkunde quantitative labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat für die in der Anlage 1 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen vom 24. August 2001 (Deutsches Ärzteblatt 98, S. A 2747) aufgeführten Messgrößen die Messergebnisse durch Kontrolluntersuchungen (interne Qualitätssicherung) und durch Teilnahme an einer Vergleichsuntersuchung pro Quartal (Ringversuche - externe Qualitätssicherung) gemäß dieser Richtlinie zu überwachen. Er hat die Unterlagen über die durchgeführten Kontrolluntersuchungen und die Bescheinigungen über die Teilnahme an den Ringversuchen sowie die erteilten Ringversuchszertifikate für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren, sofern auf Grund anderer Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
Zum 24. Juli 2003 ist in Hessen eine neue Verordnung über Zuständigkeiten in Kraft getreten. Zuvor wurde die Überwachung der rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Eichgesetzes durch die zuständigen hessischen Eichämter durchgeführt.
Nach dieser Verordnung ist das Fachzentrum für Produkt- und Betriebssicherheit, Dezernat 64.5 beim Regierungspräsidium Kassel zuständige Behörde für die Überwachung der labormedizinischen Qualitätssicherung nach § 4a MPBetreibV.
Zum 2. Quartal 2011 erfolgt eine Abrechnungsprüfung hinsichtlich der Teilnahme an Ringversuchen.














