Kurative Mammographie Kurative Mammographie / Vakuumstanzbiopsie der Brust - Alle Dokumente im Überblick
Ansprechpartner:
Frau Hobohm
Qualitätssicherung Radiologie
Tel: (0 69) 79 50 2-751
Fax: (0 69) 79 50 2-785
Mit der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie wurden die zuvor in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie enthaltenen Regelungen zur kurativen Mammographie zusammengeführt und als eigenständige Vereinbarung ausgegliedert.
Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die apparative Ausstattung und die Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen.
Als Genehmigungsvoraussetzung zur Ausführung und Abrechnung der kurativen Mammographie ist seit 01.01.2007 die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Radiologie" oder der Gebietsbezeichnung "Frauenheilkunde und Geburtshilfe" mit der Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik der Mamma" nachzuweisen. Alle Vertragsärztinnen und -ärzte, die auf der Grundlage der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vom 10.02.1993 über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie verfügen, behalten diese Genehmigung.
Für die Fortbildung auf dem Wege der Selbstüberprüfung des eigenen Wissenstandes ist die hierfür erforderliche Fallsammlungsbegutachtung nunmehr generell alle zwei Jahre vorgesehen.
Zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung besteht neben den bereits bekannten Auflagen (Rezertifizierung und Qualitätssicherung) auch eine Verpflichtung zur Aktualisierung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 24 Abs. 1 RöV in Verbindung mit § 18 a Abs. 2 RöV. Die Erneuerung der Fachkunde ist eigenverantwortlich durchzuführen und bei der KV Hessen einzureichen.
Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Mammographie im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und in der Anlage 9.2 BMV-Ä beziehungsweise EKV geregelt.
Die Informations- und Antragsunterlagen finden Sie über unten stehende Links:
Bei der Vakuumbiopsie der Brust im Rahmen der kurativen Mammographie (EBM-Ziffer 34274) handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Zuschlagsleistung zur EBM-Ziffer 34270 (Mammographie in zwei Ebenen). Das heißt, dass die Durchführung und Abrechnung der Vakuumbiopsie nur aufgrund und in Verbindung mit einer vorher angefertigten kurativen Mammographie in zwei Ebenen nach der EBM-Ziffer 34270 möglich ist.
Mit der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie, in Kraft getreten zum 01.10.2009, sind besondere Vorgaben und Auflagen an die fachlichen Befähigung, apparativen Voraussetzungen, Anforderungen an die Indikationsstellung, die Durchführung und die ärztliche Dokumentation, in Kraft getreten.
Nach Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Vakuumbiopsien ist die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt verpflichtet die Mindestanforderungen bezüglich der jährlich durchzuführenden Vakuumbiopsien nach § 8 dieser Vereinbarung zu erfüllen sowie an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 9 erfolgreich teilzunehmen.
In § 13 der betreffenden Vereinbarung finden sich auch Übergangsregelungen bezüglich der fachlichen Qualifikation und apparativen Ausstattung.
Die Informations- und Antragsunterlagen finden Sie über unten stehende Links:














