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Kurative Mammographie - Alle Dokumente im Überblick

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung) am 01.01.2007 in Kraft getreten

Mit der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt am 25.12.2006, Heft 51-52, wurde die Neufassung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur kurativen Mammographie bekannt gegeben. Nach der Auflage neuer Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Mammographie im Jahr 2002 wurde eine Zusammenfassung aller Regelungen in einem Dokument aus Gründen der Übersichtlichkeit erforderlich.

Mit der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie wurden die bisher in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie enthaltenen Regelungen zur kurativen Mammographie zusammengeführt und als eigenständige Vereinbarung ausgegliedert.

Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die apparative Ausstattung und die Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen nach den Nummern 34270 und 34272 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zur kurativen Mammographie enthält die neue Qualitätssicherungsvereinbarung einige inhaltliche Änderungen.

Als Genehmigungsvoraussetzung zur Ausführung und Abrechnung der kurativen Mammographie ist seit 01.01.2007 die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Radiologie" oder der Gebietsbezeichnung "Frauenheilkunde und Geburtshilfe" mit der Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik der Mamma" nachzuweisen. Alle Vertragsärztinnen und -ärzte, die auf der Grundlage der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vom 10.02.1993 über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie verfügen, behalten diese Genehmigung.

Für die Fortbildung auf dem Wege der Selbstüberprüfung des eigenen Wissenstandes ist die hierfür erforderliche Fallsammlungsbegutachtung nunmehr generell alle zwei Jahre vorgesehen.

Zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung besteht neben den bereits bekannten Auflagen (Rezertifizierung und Qualitätssicherung) neuerdings auch eine Verpflichtung zur Aktualisierung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 24 Abs. 1 RöV in Verbindung mit § 18 a Abs. 2 RöV. Die Erneuerung der Fachkunde ist eigenverantwortlich durchzuführen und bei der KV Hessen einzureichen.

Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Mammographie im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und in der Anlage 9.2 BMV-Ä beziehungsweise EKV geregelt.

Ihre Ansprechpartner bei Fragen zur kurativen Mammographie ist Frau Hobohm. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der rechten Spalte.

Informations- und Antragsunterlagen finden Sie über unten stehende Links.

Kurative Mammographie: Antragsformular

Zm Download als pdf-Datei in der rechten Spalte

Kurative Mammographie: Meldung der apparativen Ausstattung

Formular hier zum Download im pdf-Format, Stand: Juli 2008

Kurative Mammographie: Informationen zum Antrag auf Genehmigung

Zum Download als pdf-Datei in der rechten Spalte, Stand: Juli 2008

Kurative Mammographie: Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen

Seit 1. Oktober 2009 ist die Vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust in Kraft getreten.


02.08.2010
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Ihr Ansprechpartner:
Frau Hobohm

Tel: 069/79502-751
Fax: 069/79502-785
Abt. Qualitätssicherung Radiologie

Stichwörter

Mammographie,

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