Substitution: Psychosoziale Betreuung
Der § 7 Abs. 1 der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung regelt, dass bei Aufnahme oder der Fortführung der Substitutionsbehandlung die Abklärung des Hilfebedarfs im Rahmen der psychosozialen Betreuung erfolgen muss. D.h., wenn Sie die Substitutionsbehandlung beginnen, muss der Patient in der Beratungsstelle vorstellig werden. Entsprechende Nachweise sind von Ihnen Ihrer Dokumentation beizufügen.
Sollte eine psychosoziale Betreuung nicht erforderlich sein, muss dies schriftlich durch die psychosoziale Beratungsstelle bestätigt werden.
Eine Substitutionsbehandlung kann demnach von Ihnen nur dann begonnen werden, wenn die psychosoziale Betreuung geklärt ist.
Die von Ihnen einzureichenden Bescheinigungen müssen zum Inhalt haben, dass eine psychosoziale Betreuung erforderlich ist bzw. durchgeführt wird.
Bescheinigungen, aus denen lediglich hervorgeht, dass der Patient nur einen Gesprächstermin wahrgenommen oder vereinbart hat, werden als nicht ausreichend gewertet. In diesem Fall ist zu veranlassen, dass der Patient bei der Beratungsstelle zur nochmaligen Prüfung, ob Hilfebedarf für eine psychosoziale Betreuung besteht, vorstellig wird.
Sollte in Ihrer Praxis für die Durchführung der psychosozialen Betreuung eine soziale Fachkraft tätig sein, so werden die in diesem Zusammenhang ausgestellten Bescheinigungen akzeptiert.
Der hier dargestellte Sachverhalt ist unabdingbarer Bestandteil für die Substitutionsbehandlung. Sollte es zu einer Prüfung durch die Qualitätssicherungskommission kommen und dieser Nachweis nicht vorliegen, so müssen Sie mit einer Honorarrückforderung rechnen.
Tipp:
Eine Broschüre mit den Adressen aller Drogenberatungsstellen können Sie über www.hls-online.org bestellen.














