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Meldung an das BfArM

Seit 1. Juli 2002 muss die Verordnung von Substitutionsmitteln für opiatabhängige Patienten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden.

Das BfArM stellt auf seiner Homepage einen Meldebogen (und die Erläuterung zum Substitutionsregister)  zur Verfügung. Ziel ist die Vermeidung von Mehrfachsubstitutionen.

Grundlage für diese Verpflichtung ist § 5a der BtMVV (siehe unten).

Parallel dazu besteht weiter die Meldepflicht über den Beginn und das Ende der Substitutionsbehandlung gemäß der Substitutionsrichtlinien des Bundesausschusses gegenüber der KV bzw. den Kassen.

Für Ärzte ohne Internet:

Substituierende Ärzte können das Meldeformular des BfArM auch bei der Bundesopiumstelle schriftlich angefordern, in der benötigten Menge kopieren und handschriftlich ausfüllen. Die Adresse lautet:

BfArM
- Bundesopiumstelle / Substitutionsregister-
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Tel:  0228 / 208-30

Bei Fragen zur Substitutionsbehandlung allgemein wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der  Qualitätssicherung - Substitution - !

29358 kvh de
26.11.2009
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