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Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.


 
 

Photodynamische Therapie am Augenhintergrund: Qualitätssicherung (Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V)vom 16. Juli 2001, gültig ab 1. August 2001

vom 1. Oktober 2006 in der Fassung vom 15. November 2007. Text der Vereinbarung zum Download im pdf-Format in der rechten Spalte zum Donwload.

Inhalt der QS-Vereinbarung

A. Allgemeine Bestimmungen
B. Voraussetzungen (fachlich, apparativ, Dokumentation)
C. Verfahren
D. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Vereinbarung dient der Qualitätssicherung der photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer klassischer chorioidaler Neovaskularisation (kurz: photodynamische Therapie am Augenhintergrund).

Geregelt werden Anforderungen an die fachliche Befähigung, die apparative Ausstattung und die Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung der entsprechenden Leistungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

 


Die Leistung nach Ziffer 06332 EBM steht unter dem Genehmigungsvorbehalt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.



Qualifikationsvoraussetzungen und Abrechnungsgenehmigung

Die Abrechnungsfähigkeit dieser neuen Gebührenordnungsposition ist an bestimmte Qualifikationsnachweise gebunden. Die Abrechnungsgenehmigungen erteilt die KV Hessen.

Kontakt zur Fachabteilung

Bei Fragen zur Genehmigung wenden Sie sich bitte an Frau Euler bei der KV Hessen der KV Hessen, Tel.: 069 / 79502 -480 oder nehmen hier in der rechten Spalte online Kontakt auf.

 
 

31.03.2010