Nuklearmedizin
Ansprechpartner:
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Nuklearmedizin
Frau Hobohm
Tel.: (0 69) 79 50 2-751
Fax: (0 69) 79 50 2-785
In der rechten Spalte können Sie auch direkt per E-Mail Kontakt aufnehmen.
| Formulare, Informationen und Links zur Qualitätssicherung Nuklearmedizin |
| Informationen zum Antrag auf Abrechnungsgenehmigung (zum Download als pdf-Datei) |
| Nuklearmedizin: Antragsformular (zum Download als pdf-Datei) |
| Nuklearmedizin: Meldung der apparativen Ausstattung (zum Download als pdf-Datei) |
| Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und -therapie (Link zur KBV) |
| Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Link zur Homepage des GBA) |
| Strahlenschutzverordnung (Link zum Bundesminsiterium für Recht) |
Für die Genehmigung zur Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie in der aktuellen Fassung sind folgende Qualifikationen nachzuweisen:
§ 10 Nuklearmedizin
Für die Facharztbezeichnung "Arzt für Nuklearmedizin" sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Vorlage des Facharztzeugnisses
- Vorlage der Facharztanerkennung "Arzt für Nuklearmedizin"
- Die erforderliche Fachkunde nach § 30 im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV)
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Für nuklearmedizinisch tätige Vertragsärzte sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Antragsteller hat durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse nachzuweisen, dass er in der nuklearmedizinischen Diagnostik während der genannten Zeiten unter der Leitung zur Weiterbildung entsprechend ermächtigter Ärzte tätig gewesen ist und in den jeweiligen Organbereichen ausreichende Kenntnisse erworben hat.
- Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV) nach § 30.
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Hinweis zur Fachkundebescheinigung nach § 30 der Strahlenschutzverordnung:
Diese Fachkunde ist bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen (in Hessen: Landesärztekammer Hessen, Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt, Tel: (0 69) 97 67 20).
Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie darüber hinaus gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 eine behördliche Umgangsgenehmigung benötigen, was wiederum die Erfüllung der in § 30 der Strahlenschutzverordnung genannten Bedingungen voraussetzt. Die zuständige Behörde für die Beantragung der Umgangsgenehmigung ist die für den Betriebsort zuständige Abteilung des Staatlichen Umweltamtes im Regierungspräsidium.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Qualifikationsnachweisen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ein.
Den Link zur Strahlenschutzverordnung finden Sie in der oben stehenden Tabelle.














