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Qualitätssicherung im Mammographie-Screening

Das Mammographie-Screening unterliegt vielfältigen und häufigen Qualitätsüberprüfungen, die sich sowohl auf die eingesetzte Technik als auch die Qualifikation der beteiligten Ärzte beziehen.

Die fachlichen / persönlichen QS-Auflagen zur Aufrechterhaltung der Abrechnungsgenehmigungen bzw. Ermächtigungen werden vom Team Mammographie-Screening für folgende Gruppen von Ärztinnen und Ärzten auf der Grundlage der Anlage 9.2 des BMV-Ä / EKV sowie der seit 1.10.2009 gültigen QS-Vereinbarung nach § 135 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust überprüft:

Gruppe Täitgkeit / EBM-Ziffer Rechtsgrundlage (siehe Anlage 9.2 BMV-Ä / EKV) weitere Hinweise
Programm-verantwortliche (PV)

Röntgenuntersuchung beider Mammae nach EBM-Ziffer 01750

Konsiliarische Beurteilung von Mammographieaufnahmen nach EBM-Ziffer 01752 

Abklärungsdiagnostik nach EBM-Ziffer 01754 (die EBM-Ziffer 01753 wurde in Hessen bei keinem PV genehmigt)

Teilnahme an den multidisziplinären prä- und postoperativen Fallkonferenzen nach EBM-Ziffer 01758

 

  • Bildqualität § 24 III a / Anhang 3
  • Interne Selbstüberprüfung Bildqualität § 24 III b / Anhang 4
  • Fallzahl § 24 III d
  • Fallsammlung § 24 III e  / Anhang 5
  • Fachliche Befähigung Ultraschall  § 26 II l
  • Fachliche Befähigung Biopsie unter Ultraschall § 27 II a 
  • Fachgespräch Biopsie unter Ultraschall § 27 II b 

 seit 1.1.2009 gehört auch die regelmäßige Teilnahme an der Überprüfung von Untersuchungen im Rahmen der Abklärungsdiagnostik (s. § 5 Abs. 3a i.V. mit Anhang 11) zu den Auflagen.

Dabei werden je PV 10 Dokumentationen von zufällig ausgewählten Abklärungsfällen eines bestimmten Quartals der Beurteilung durch eine Kommission beim Referenzzentrum in Marburg unterzogen.

Die erstmalige Prüfung von 3 PVlern wurde im Mai 2010 eingeleitet. 

 Befunder

Konsiliarische Beurteilung von Mammographieaufnahmen nach EBM-Ziffer 01752 

  1. Befunder mit befristete Genehmigung
  2. Befunder mit unbefristeter Genehmigung

 

  • Fallzahl und Fallsammlung
    § 25 Abs. 3 (für befristete Genehmigung)
  • Fallzahl § 25 Abs. 4 a
  • Fortbildung § 25 Abs. 4 b
  • Teilnahme Konsensuskonferenzen § 25 Abs. 4 c
  • Fachgespräch § 25 Abs. 4 d Nr. 1
  • Fallsammluing § 25 Abs. 4 d Nr. 2 / Anhang 5

 Die erfolgreiche Teilnahme an der Fallsammlungsprüfung (FS-Prüfung) setzt eine 90 %ige Sensitivität bzw. Sensibilität voraus. Befunder, die diese Grenzen unterschreiten, werden alle 6 Monate in die Berechnung von Abweichungspunktzahlen aller Befunder in Deutschland einbezogen. Erst wenn diese sog. Percentil-Berechnung ebenfalls ein negatives Ergebnis aufweist, gilt die FS-Prüfung als nicht bestanden.

Bestandene FS-Prüfungen im Screening gelten auch für die kurative Mammographie.

Biopsie-Ärzte Stanzbiopsie(n) unter Röntgenkontrolle im Rahmen der Abklärungsdiagnostik nach EBM-Ziffer 01755
  • Fallzahl § 27 Abs. 4 a
  • Fachgespräch § 27 Abs. 4 b
 
Biopsie-Ärzte VSB Vakuumbiopsie(n) der Mamma (VSB) nach EBM-Ziffer 01759 (Zuschlag zur Ziffer 01755)
  • QS-Vereinbarung nach § 135 SGB V zur VSB der Brust, in Kraft seit 1.10.2009
Ein Rundschreiben an die am Screening beteiligten Biopsie-Ärzte ist in Vorbereitung (Mai 2010). Neu überprüft werden müssen die persönlichen und apparativen Voraussetzungen für die Abrechnungsgenehmigung der Ziffer 01759. Davon unberührt bleiben die Voraussetzungen für die Ziffer 01755, die unverändert ebenfalls nachgewiesen werden müssen.
Pathologen

Histologische Untersuchung eines durch eine Biopsie gewonnenen Materials nach EBM-Ziffer 01756 und 01757

Teilnahme an den multidisziplinären prä- und postoperativen Fallkonferenzen nach EBM-Ziffer 01758

  • Fallzahl § 28 Abs. 2 a
  • Ausstattung § 28 Abs. 2 b
  • Fortbildung § 28 Abs. 2 c
  • Teilnahme Fallkonferenzen § 28 Abs. 2 d
  • Selsbtüberprüfung der histopathologischen Befundqualität nach Anhang 12

Fortführung der Supervision bei fehlender Fallzahl (Rundschreiben zum Download)

Änderung zum 1.10.2009: Pathologen müssen auch am Verfahren zur Selbstüberprüfung der histopathologischen Befundqualität nach Anhang 12 teilnehmen (Umsetzung vorauss. 2011). Die KBV stellte kürzlich klar, dass diese Überprüfung erst stattfinden kann, wenn die entsprechenden Vorbereitungen in der Dokumentationssoftware abgeschlossen sind.

ermächtigte KH-Chirurgen Teilnahme an den multidisziplinären prä- und postoperativen Fallkonferenzen nach EBM-Ziffer 01758
  • Teilnahme Fallkonferenzen § 29 Abs. 1
  • OP-Zahl § 29 Abs. 1

ermächtigte KH-Radiologen

Teilnahme an den multidisziplinären prä- und postoperativen Fallkonferenzen nach EBM-Ziffer 01758
  • Zahl präoperativer Markierungen § 29 Abs. 2
ermächtigte KH-Patholgen

Teilnahme an den multidisziplinären prä- und postoperativen Fallkonferenzen nach EBM-Ziffer 01758

  • Zahl Beurteilungen Mamma-Ca § 29 Abs. 3
 
Hausärzte und Gynäkologen Teilnahme an den multidisziplinären prä- und postoperativen Fallkonferenzen nach EBM-Ziffer 01758 (keine Genehmigungspflicht)  keine QS  

 

1000748 kvh de
11.06.2010
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