Kernspintomographie der Mamma
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie der Mamma im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung nach Abschnitt B § 4a und der apparativen Ausstattung nach Abschnitt C und Anlage I erfüllt.
Für Ärzte, denen eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie der Mamma erteilt worden ist, besteht die Auflage zur fachlichen Befähigung in einem Abstand von jeweils 12 Monaten mit dem Nachweis von mindestens 50 selbstständig erbrachten kernspintomographischen Leistungen der Mamma in der vertragsärztlichen Versorgung.
| Anträge, Informationen und Dokumente zur Kernspintomographie der Mamma |
| Kernspintomographie: Antrag auf Abrechnungsgenehmigung(pdf-Datei zum Download) |
| Kernspintomographie: Meldung der apparativen Ausstattung (vom Hersteller/Lieferanten auzufüllen, pdf-Datei zum Download) |
| Kernspintomographie-Vereinbarung (Link zur KBV) |
| Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie zur Kernspintomographie (Link zum GBA) |














