Allgemeine Kernspintomographie
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der allgemeinen Kernspintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung nach Abschnitt B § 4 und der apparativen Ausstattung nach Abschnitt C und Anlage I erfüllt.
| Anträge, Informationen und Dokumente zur Allgemeinen Kernspintomographie |
| Kernspintomographie: Antrag auf Abrechnungsgenehmigung(pdf-Datei zum Download) |
| Kernspintomographie: Meldung der apparativen Ausstattung (vom Hersteller/Lieferanten auzufüllen, pdf-Datei zum Download) |
| Kernspintomographie-Vereinbarung (Link zur KBV) |
| Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie zur Kernspintomographie (Link zum GBA) |
04.04.2012
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