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Histopathologie HKSQualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Histopathologie beim Hautkrebs-Screening ab 01.10.2009Ansprechpartnerin:
Bitte beachten Sie das Mitglieder-Rundschreiben der KV Hessen vom 25.01.2012 zur Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening - Selbsterklärung nach Abschnitt C (§ 5) , Auflage für die Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, im "Mitglieder intern"-Bereich unserer Homepage!
Im Fokus der Qualitätssicherungsvereinbarung stehen die Gewährleistung der Untersucherqualifikation der histopathologisch tätigen Ärzte und die Standardisierung ihrer Befundberichte. Die Ausführung und Abrechnung der histopathologischen Untersuchung von Präparaten im Rahmen des Hautkrebs-Screenings setzt ab dem 4. Quartal 2009 eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Die Genehmigung können Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Zusatzbezeichnung Dermatohistologie beantragen. Als weitere Voraussetzung muss die persönliche Befundung einer vorgegebenen Anzahl von Präparaten nachgewiesen werden. Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung müssen Genehmigungsinhaber jährlich 1000 dermatohistologische Präparate befunden. Es werden standardisierte Anforderungen an die ärztliche Dokumentation definiert. Stichprobenartig wird die Dokumentation auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft.
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27.01.2012 |