Hautkrebs-Screening
Das Hautkrebs-Screening ist seit dem 1. Juli 2008 GKV-Leistung.
Ansprechpartnerin:
(Auskunft für Fortbildungstermine)
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Maria Kazantsidou
Qualitätssicherung
Georg-Voigt-Straße 15
60325 Frankfurt/Main
Tel: (0 69) 79 50 2 -125
Fax: (0 69) 79 50 2 - 128
E-Mail:
| Informationen, Links und Formulare zum Hautkrebs-Screening: |
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Hautkrebs-Screening - Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (Link zum GBA) |
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Tragende Gründe zum Beschluss (Link zum GBA) |
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Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Link zum GBA) - Relevant für das Hautkrebs-Screening ist der Abschnitt D, Seite 24 bis 28 |
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Beschluss des Bewertungsausschusses - Neue EBM-Ziffern Hautkrebs-Screening (zum Download als pdf-Datei) |
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Antragsformular zur Abrechnungsgenehmigung Hautkrebs-Screening (zum Download als pdf-Datei) |
| FAQ zum Hautkrebssreening (zum Download als pdf-Datei) |
| Sonderverträge nach § 73 c SGB V zum Hautkrebs-Screening |
Zum 1. Oktober 2009 ist die Qualitätssicherungs-Vereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening in Kraft getreten. Die Qualitätsicherungsvereinbarung, weitere Informationen und das entsprechende Antragsformular für fachlich qualifizierte Ärzte finden Sie in einem Extra-Bereich unserer Homepage über diesen Link.
Hautkrebs-Screening - Fortbildungsprogramm, Genehmigungsverfahren und Vergütung
Allgemeines
Die Leistungen des Hautkrebs-Screenings sind gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.11.2007 ab 01.07.2008 Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.
Für die Ausführung und Abrechnung des Hautkrebs-Screenings ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Gemäß Beschluss des G-BA kann diese Genehmigung grundsätzlich nur Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie hausärztlich tätigen Fachärzten für Allgemeinmedizin, hausärztlich tätigen Internisten, Praktischen Ärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung erteilt werden.
Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist sowohl für Hausärzte als auch für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung zertifizierten, achtstündigen Fortbildungsprogramm.
Das Fortbildungskonzept zum Hautkrebs-Screening sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst wurden Anfang April 2008 sowohl hausärztliche als auch dermatologische Referenten ausgebildet. Hierbei handelt es sich um niedergelassene Kolleginnen und Kollegen, die im Anschluss an ihre Trainerausbildung als Referenten für die Fortbildungsveranstaltungen tätig werden.
Fortbildungsveranstaltungen
Bei Interesse an den Fortbildungsveranstaltungen der KV Hessen zum Hautkrebs-Screeining finden Sie alle wichtigen Informationen sowie die Möglichkeit zur Online-Anmeldung über diesen Link.
Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass die Seminare zum Hautkrebs-Screening zentral in Frankfurt veranstaltet werden und dass das Zustandekommen eines Fortbildungsseminars von der Anzahl der angemeldeten Teilnehmer (mindestens 35 Personen) abhängig ist.
Die Landesärztekammer Hessen hat die Fortbildungsveranstaltungen zertifiziert und Fortbildungspunkte vergeben. Das erforderliche Antragsformular für die Genehmigung zum Hautkrebsscreening finden in der oben stehenden Tabelle.
Informationen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren
Wie erhalten Sie die Abrechnungsgenehmigung für das Hautkrebs-Screening?
Bitte reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular sowie den Qualifikationsnachweis über die Teilnahme an einer 8-stündigen Fortbildungsveranstaltung „Hautkrebs-Screening“ bei der KV Hessen ein.
Nach Erteilung der Abrechnungsgenehmigung ist eine Abrechung nachfolgender Leistungen möglich:
Mit Erbringung und Abrechnung der nachfolgenden Leistung (Hessenspezifische Abrechnungsnummern 93030, 93031, 93040, 93041) erklären Sie zugleich Ihre Teilnahme an diesen Verträgen und erkennen die Vertragsinhalte für verbindlich an (siehe auch Sonderverträge nach § 73 c SGB V zum Hautkrebs-Screening).
Sofern Sie uns Ihre Teilnahme erklären, wird von seitens der KV Hessen eine Liste mit Ihren Praxiskontaktdaten (Praxisname, Vor- und Zuname, Straße und Hausnummer, PLZ, Ort sowie Telefonnummer) für Auskunftszwecke den betreffenden Krankenkassen zur Verfügung gestellt.
| Leistungsspektrum für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten: |
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Hessenspezifische Abrechnungsnummern 93030 Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs bei weiblichen Versicherten der Techniker Krankenkasse zwischen dem 20. und 35. Lebensjahr 93031 Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs bei männlichen Versicherten der Techniker Krankenkasse zwischen dem 20. und 35. Lebensjahr 93040 Durchführung einer ambulanten Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung für weibliche Versicherte der BKK R+V, BKK B. Braun Melsungen, BKK PwC 93041 Durchführung einer ambulanten Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung für männliche Versicherte der BKK R+V, BKK B. Braun Melsungen, BKK PwC EBM 01745 Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5 oder C. 2 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie |
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Leistungsspektrum für Hausärzte: |
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EBM 01746 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01732 (Gesundheitsuntersuchung) für die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B.5 oder C.2 |
Hautkrebs-Screening-Leistungen (EBM): Überweisungsverhalten, Abrechnung und Vergütung
Die wichtigsten Fragen zum Hautkrebsscreening mit den Antworten unserer Fachleute haben wir zu Ihrer Information in einem FAQ-Katalog zusammengefasst, den Sie über den Link in der oberen Tabelle finden.
Elektronische Dokumentation
Die Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit des Hautkrebs-Screenings. Seit 1. Januar 2009 und gemäß der Richtlinie des G-BA zum Hautkrebs-Screening muss die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführte Untersuchung und eventuelle Abklärungsdiagnostik ausschließlich in elektronischer Form dokumentiert werden.
Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme.
Zur Datenerfassung darf nur eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software Verwendung finden.
Die Dokumentationsdaten sind für jedes Quartal, zeitgleich mit der Übertragung der Honorarabrechnung, d. h. mit den gleichen Fristen, bei der KV Hessen einzureichen.
Im Handout zur Online Abrechnung, Seite 21, ist das genaue Übermittlungsverfahren zur eDoku HKS dargestellt.
Online-Portal der KV Hessen
Software-Zertifizierung
Informationen zur Zertifizierung von Praxissoftware finden Sie auf der Homepage der KBV unter folgendem Link:
http://www.kbv.de/ita/register_N.html














