Computertmographie
Ansprechpartner:
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Computertomographie
Frau Hobohm
Tel.: (0 69) 79 50 2-751
Fax: (0 69) 79 50 2-785
In der rechten Spalte können Sie auch direkt per E-Mail Kontakt aufnehmen.
| Antragsformulare, Informationen und Links zur Qualitätssicherung Computertomographie |
| Informationen Antrag CT(zum Download als pdf-Datei) |
| Antragsformular auf Abrechnungsgenehmigung CT (zum Download als pdf-Datei) |
| Meldung der apparativen Ausstattung CT (zum Download als pdf-Datei) |
| Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (Link zur Homepage der KBV) |
| Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (Link zur Homepage des GBA) |
Informationen zum Antrag auf Abrechnungsgenehmigung computertomographischer Leistungen
Für die Genehmigung zur Abrechnung computertomographischer Leistungen gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie sind folgende Qualifikationen nachzuweisen:
§ 7 Computertomographie
Facharztbezeichnung: "Arzt für Diagnostische Radiologie"
- Die Vorlage des Facharztzeugnisses
- Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung
Facharztbezeichnung: "Arzt für Radiologie" / radiologisch tätige Vertragsärzte
- Durch Vorlage ausreichender Zeugnisse unter der Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes sind nachzuweisen
Ganzkörper einschließlich Kopf und Spinalkanal
30 monatige ganztägig Tätigkeit in radiologischer einschl. neuroradiologischer Diagnostik und 10 Monate ganztägig in der Computertomographie
Kopf und Spinalkanal
18 Monate ganztägige Tätigkeit in radiologischer einschl. neuroradiologischer Diagnostik und 4 Monate ganztägig in der Computertomographie insbes. Kopf und Spinalkanal
- Nachweis der fachlichen Qualifikation in einem Kolloquium
- Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung
| Erklärung zu § 4 Punkt 1 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie: | ||
| 1. |
Übergangsvorschriften der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 |
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wenn Sie die Ärztliche Prüfung aufgrund des Vierten oder Sechsten Abschnitts der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 abgelegt haben, also während des Studiums ein Praktikum im Strahlenschutz absolviert haben und vor dem 01.01.1988 radiologisch tätig waren
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| 2. | Fachkunde im Strahlenschutz nach § 3 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987, in der Fassung vom 18. Juni 2002 Sofern die vorgenannten Übergangsvorschriften gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 der Röntgenverordnung nicht zutreffen, ist dem Antrag die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz nach § 3 dAbs. 3 Nr. 2 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 beizufügen. Diese Fachkunde ist von Ihnen bei der Landesärztekammer zu beantragen, in deren Bereich Ihre Mitgliedschaft besteht. Voraussetzung für die Bescheinigung der Fachkunde ist die Vorlage von Zeugnissen über den Erwerb der Sachkunde in der Röntgendiagnostik und die Bescheinigung über die erforderlichen Strahlenschutzkurse. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Fachkunde-Richtlinie. |
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Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, daß Sie - unabhängig von der Genehmigung zur Abrechnung computertomographischer Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung - nach der Röntgenverordnung unter anderem verpflichtet sind, die Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen voher anzuzeigen bzw. die Genehmigung zu beantragen und eine Reihe von Auflagen zum Strahlenschutz zu erfüllen haben.
Die zuständige Behörde für diese Anzeige bzw. die Genehmigung ist das für den Betriebsort zuständige Regierungspräsidium, dem folgende Unterlagen einzureichen sind:
- Nachweis der "Fachkunde im Strahlenschutz" nach der Röntgenverordnung vom 01.03.1973 bzw. 08.01.1987
- Unterlagen über die an der Röntgen-Einrichtung durchgeführte Strahlenschutzprüfung nach § 4 Abs.1
Spätestens bei Aufnahme der computertomographischen Tätigkeit sind die Unterlagen über die an der Röntgeneinrichtung durchgeführte Strahlenschutzprüfung nach § 4 Abs.1 der Röntgenverordnung (Sachverständigen-Prüfbericht einschl. der Bescheinigung nach § 4 bzw. Genehmigung nach § 3 RöV) auch der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Qualifikationsnachweisen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ein.













