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Meldepflicht für Clostridium difficile

Hinweise zur Meldung an das zuständige Gesundheitsamt

Seit einiger Zeit werden vermehrt schwer verlaufende Infektionen mit einer hohen Morbidität und Letalität (bis zu 30 %) durch Clostridium difficile beobachtet.

Es zeichnet sich eine zunehmende Zirkulation von neuen Clostridium difficile-Subtypen mit erhöhter Virulenz und veränderten Resistenzeigenschaften (z.B. Ribotyp 027) ab.

Da diese schwer verlaufenden Infektionen mit Clostridium difficile eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 a IfSG darstellen, besteht unabhängig von einem epidemiologischen Zusammenhang namentliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt.

33436 kvh de
05.03.2010
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