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Impfen: Dokumentation im Impfausweis

Der Eintrag der Impfung in den Impfausweis ist für den Arzt Pflicht: sowohl nach dem neuen Impfvertrag als auch nach den STIKO-Empfehlungen unter Verweis auf § 22 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Zu diesem Thema erreichte uns eine Anfrage:

Ein Impfstoff-Hersteller verschickt zur Zeit offenbar eine Information, wonach die Nichteintragung in den Impfausweis mit einem Bußgeld von 25.000 EUR bestraft würde.

Dazu geben wir folgenden Hinweis:

Zur Frage eines eventuellen Bußgeldes bei Nichteintragung bzw. Nichtausstellung einer Impfbescheinigung kann auf § 73 Abs. 1 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz verwiesen werden. Dort heißt es, dass die Nichteintragung bzw. Nichtausstellung einer Bescheinigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und in § 73 Absatz 2 wird für diesen Fall ein Bußgeld in einer Höhe bis zu 2.500 EUR angedroht.

Ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR- ist für andere in § 73 genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen.

29206 kvh de
14.10.2009
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