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Palliativmedizin

Aktuelle Information: Die hessenspezifischen Pseudoziffer für Palliativpatienten zur Dokumentation ab dem 4. Quartal 2009 lautet 98984

Im Auftrag des Vorstands erörtert die AG Palliativ (niedergelassene Ärzte, Kliniker, KVH, Vorstandsbeauftragter der KVH) die Möglichkeiten der Einflussnahme der KV Hessen sowohl auf die allgemeine ambulante Palliativmedizin (AAPV), als auch auf die spezialisierte ambulante Palliativmedizin (SAPV). Derzeit ist die KVH hinsichtlich der SAPV zwar kein Vertragspartner (und auch seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen) trotzdem häufen sich Fragen zu diesem Thema, auch seitens der SAPV-Vertragspartner - ergo - die KV Hessen wird als Koordinator/ Ansprechpartner o. ä. zu diesem Thema gesehen und gefordert. Auch Gespräche mit den Krankenkassen und  Minister Banzer wurden zu diesem Thema bereits geführt. Um Argumente hinsichtlich der Versorgung von Palliativpatienten anhand von Zahlen besser darstellen zu können, kam seitens der Ärzte der Vorschlag einer Kennzeichnungsmöglichkeit für Palliativpatienten. Es sollen die Patienten gekennzeichnet werden, für die ein hoher ambulanter Versorgungsaufwand notwendig ist, allerdings noch keine SAPV zu verordnen ist. Bei diesen Patienten fallen z. B. viele Hausbesuche an, die nicht zusätzlich vergütet werden. Die AAPV ist lt. Gesetzgebung mit dem RLV abgedeckt. Es fehlen also auch die Zahlenwerte, um ein Argument für die Aufwertung der AAPV zu formulieren.

Die hessenspezifische Ziffer zur Kennzeichnung Palliativmedizinischer Versorgung lautet: 98984.
Eine inhaltliche Definition dieser Kennzeichnung folgt. Auch die Mitglieder der KVH werden diesbezüglich noch informiert.

1000579 kvh de
05.07.2011
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