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Palliativ-Versorgung: Information zum Formular 63-Verordnung-SAPV

Informationen zur Verordnung

Die Versorgung durch das Palliativteam (PCT) muss durch den niedergelassenen Arzt verordnet werden. Dazu stellen Sie das Formular 63 aus. Folgende Maßnahmen können Sie ankreuzen:

Soweit die Versorgungsnotwendigkeit unklar ist, empfiehlt sich vorerst eine Beratung durch das Palliativteam zu verordnen. Dies führt nicht automatisch zu einer Versorgung, sondern dient der Abklärung und der Entlastung des Hausarztes, der Patienten und/oder der Angehörigen.

Das Palliativteam nimmt hiernach Kontakt mit dem Patienten auf und wird eine Einschätzung abgeben, ob eine spezialisierte Palliativversorgung erforderlich ist. Es ist sinnvoll die Erstverordnung für eine kurze Dauer auszustellen, z.B. 10 Tage. Ist die Notwendigkeit der weiteren Versorgung gegeben, wird eine Folgeverordnung in Absprache mit dem Palliativteam ausgestellt.

Die Verordnung für einen zurückliegenden Zeitraum ist nicht zulässig. Das Palliativteam muss sich innerhalb von drei Arbeitstagen mit dem Patienten in Verbindung setzen und kümmert sich um die fristgerechte Einreichung bei der jeweiligen Krankenkasse.

Die Tätigkeit der Niedergelassenen kann parallel weiter laufen. Sofern Hausbesuche und Beratungen durchgeführt werden, rechnet der betreuende Haus-/Facharzt die Leistungen gem. EBM über die KVH ab.

Die Bestellung kann wie bei allen Formularen über den bekannten Weg erfolgen.

Zur Kenntnisnahme ist das Formular in der unten stehenden Liste auf der Homepage eingestellt.
Es darf jedoch keine Kopie des Formulars verwendet werden. Die Verordnung muss über ein Originalformular erfolgen.

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Typ Titel Geändert am Größe
pdf .gif Beschluss EBM Neuerungen 2011 DÄBL 3-11 05.04.2011 193.06 KB
pdf .gif EBM_Kostenpauschalen_Palliativ 02.03.2010 50.74 KB
pdf .gif Neureungen_EBM 02.03.2010 377.53 KB
pdf .gif SAPV_Verordnung_Muster_63 02.03.2010 66.03 KB

1000578 kvh de
05.07.2011
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